Glarner Heilerin nutzte Luzerner Opfer laut Gericht «schamlos aus»
Das Gericht hatte die Beschuldigte im vergangenen Herbst wegen Betrugs und Veruntreuung zu einer teilbedingten Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Diese hat den Richterspruch angefochten, wie aus dem begründeten Urteil hervorgeht, das am Montag veröffentlicht wurde. Es ist somit noch nicht rechtskräftig.
Die Beschuldigte traf das spätere Opfer 2010 an einer Esoterik-Messe in Zürich. Die Ehefrau aus gutem Haus befand sich in einer Lebenskrise und liess sich überzeugen, an einem Lebenshilfe-Lehrgang teilzunehmen.
In der Folge schenkte die Frau einer Stiftung der Heilerin mehrere Millionen für den Aufbau eines Begegnungszentrums in einem Glarner Bergdorf. Zudem überwies sie für den geplanten Kauf einer Nachbarliegenschaft weitere 1,5 Millionen Franken.
Dieses Geld hätte die Beschuldigte zurückzahlen sollen. Statt das Grundstück zu kaufen, überwies sie das Stiftungsgeld auf ihr eigenes Konto und verprasste den Grossteil davon.
Unter Druck gesetzt
Das Opfer, das als Privatklägerin auftrat, gab zu Protokoll, beim Verfassen von Dokumenten von der Beschuldigten unter Druck gesetzt worden zu sein. So habe sie erst wieder am Seminar teilnehmen dürfen, wenn sie das geforderte Schreiben verfasst habe.
Das Gericht hält in seinem Urteil fest, die Beschuldigte habe mittels Täuschung die ihr unterwürfige und hörige Privatklägerin um 1,5 Millionen Franken betrogen. Sie habe diese mit hoher krimineller Energie in einem langwierigen Prozess gezielt manipuliert, von ihrem sozialen Umfeld isoliert und dadurch in ein massives Abhängigkeitsverhältnis gebracht.
Dieses Abhängigkeitsverhältnis habe die Beschuldigte sodann in perfider Weise aus rein eigennützigen Gründen schamlos ausgenützt. „Die Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven“, schreibt das Gericht.
Die Beteuerungen der Beschuldigten, dass ihr die Privatklägerin das Geld förmlich aufdrängte, sei eine Schutzbehauptung. Es liessen sich dazu keine Beweise finden. Vielmehr zeige sich ein Bild der Hilflosigkeit und Unterwürfigkeit der Privatklägerin. Die Beschuldigte weise ihre Schülerin etwa in zahlreichen E-Mails harsch zurück. (sda)