Vernachlässigte Tiere, versumpfter Auslauf: Neun Pferde und Ponys einer Aargauer Halterin beschlagnahmt
Vernachlässigte Tiere, versumpfter und verdreckter Auslauf sowie ungenügende oder gar nicht eingestreute Liegeflächen: Der Veterinärdienst griff bei einer Aargauer Halterin durch. Mitte Mai beschlagnahmte er neun Pferde und Ponys wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz. Bereits in der Vergangenheit wurde die Halterin auf die Missstände aufmerksam gemacht.
Nach Hinweisen aus der Bevölkerung hatte der Veterinärdienst die Halterin «engmaschig» kontrolliert, wie das Gesundheitsdepartement mitteilt. Doch die Verbesserungen blieben aus. Bei der letzten Kontrolle fanden die Mitarbeiter des Veterinärdienstes zudem tote sowie ungenügend betreute Hühner vor. In der Folge beschlagnahmten sie die Pferde und Ponys. Gegen die Halterin wurde eine Strafanzeige eingereicht.
Frau darf keine Pferde und Hühner mehr halten
Die beschlagnahmten Tiere wurden tierärztlich versorgt und an Pflegeplätze gebracht, wo sie sich in der Zwischenzeit gut erholt hätten, heisst es in der Mitteilung weiter. Nach Ablauf der Beschwerdefrist könne die definitive Platzierung der Tiere in die Wege geleitet werden. Gegenüber der Tierhalterin hat der Veterinärdienst per Anfang Juli ein rechtskräftiges Tierhalteverbot für Pferden und Hühner erlassen.
Der Kanton geriet vor zwei Jahren in die Kritik, als grobe Verstösse gegen das Tierschutzgesetz auf einem Hof in Oftringen bekannt wurden. Damals fanden Einsatzkräfte der Polizei mehrere tote Schafe auf der Wiese vor. Sie waren teilweise bereits verwest.
Dank verstärkten Kontrollen: Mehr Verstösse aufgedeckt
In der Folge verschärfte der Veterinärdienst sein Kontrollkonzept und führte eine verstärkte Überwachung bei auffälligen Tierhaltungen ein. Auch ergreift er seither schneller und weiterführende verwaltungs- und strafrechtliche Massnahmen. Im vergangenen Jahr konnte der Veterinärdienst deshalb mehr Tierschutzverstösse aufdecken.
Ein Tierhalteverbot wird als letzte Massnahme angewendet. Dies etwa bei besonders gravierenden Verstössen oder aber auch im mehrfachen Wiederholungsfall von immer denselben weniger schwerwiegenden Verstössen. (AZ)