Aargauer Autoposer zieht vor das höchste Gericht: Er will beschlagnahmte Fahrzeugteile zurück
Am 11. November 2020 hat ein Mann ein Auto gekauft. Drei Tage später, am 14. November, als er das Auto von der Garage nach Hause fahren wollte, wurde er bereits aus dem Verkehr gezogen. Der Mann ist in Suhr in eine «Poser-Schwerpunktkontrolle» der Kantonspolizei Aargau geraten. Die Polizei stellte «diverse Mängel» fest und hat das Auto mit Luzerner-Kennzeichen für weitere Abklärungen sichergestellt.
Nach einer technischen Prüfung hat der Mann sein Gefährt, just zu Weihnachten, wieder bekommen. Die Polizei forderte ihn aber auf, die beanstandeten Fahrzeugteile bei ihr abzugeben. Das hat der Mann am 5. Januar getan. Die fünf RS2-Einspritzventile, der RS2-Abgaskrümmer, der RS2-Turbolader, ein 60 mm Downpipe und zwei Edelstahlrohre mit 100-Zellen-Katalysator liegen wohl in irgendeiner Asservatenkammer.
Es sind Beweisstücke in der Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, das die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Dezember 2021 eröffnet hat.
Autoposer unterliegt schon zum zweiten Mal
Der Mann ist mit der Beschlagnahme der Tuning-Teile nicht einverstanden. Er hat gegen den Beschlagnahmebefehl Beschwerde erhoben und verlangt die Gegenstände zurück.
Die Beschlagnahme von Gegenständen ist eine Zwangsmassnahme. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen. Gegenstände einer beschuldigten Person können dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind.
Im Mai 2022 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Aargauer Obergerichts die Beschwerde des Autoposers abgewiesen. Sie kam zum Schluss, dass die Beschlagnahme zulässig sei. Dieser Argumentation sind nun auch die höchsten Richterinnen und Richter gefolgt. Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ebenfalls ab, und brummte ihm Gerichtskosten in der Höhe von 3000 Franken auf. Der Poser bekommt seine Rohre und Ventile also nicht zurück, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.
Verkäufer hat ihm «erklärt, was alles nicht erlaubt ist»
Der Autoposer argumentierte in seiner Beschwerde unter anderem, er habe davon ausgehen können, dass der Motor des Autos in ordnungsgemässem Zustand sei. Im Vertrag sei festgehalten, dass das Fahrzeug eine Leistung von 229 PS habe.
Im Kaufvertrag ist aber auch vermerkt: «Leistungssteigerung am Motor nicht im Strassenverkehr zugelassen, Hosenrohr nicht Original, Katalysatoren von Audi RS2 umgebaut». Und der Verkäufer gab zu Protokoll, er habe «ihm erklärt, was alles nicht erlaubt ist und was keine Originalteile sind». Ebenso habe er den Poser mündlich auf die Leistungssteigerung hingewiesen.
Eine Leistungsmessung im Technischen Zentrum des TCS in Birr ergab eine Leistungssteigerung von 32,4 Prozent und eine Steigerung des Drehmoments um 29,6 Prozent. Das Auto war also fast einen Drittel leistungsstärker als es gemäss Typengenehmigung sein darf. Das wiederum kann laut Vollzugsbericht der Kapo Aargau, «schnell zu sehr gefährlichen Situationen führen».