Aargauer will, dass man ihm die Feuerwehrsteuern erlässt – die Sache hat aber einen skurrilen Haken
Schweizerinnen und Schweizer haben die Pflicht, Feuerwehrdienst zu leisten. So sieht es das Gesetz vor. «Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20., und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird», heisst es darin.
Wer keinen Feuerwehrdienst leistet, muss in seiner Wohngemeinde einen jährlichen Pflichtersatz bezahlen. Dieser beträgt 2 Promille des steuerbaren Einkommens, mindestens aber 30 und maximal 300 Franken.
So weit, so gut.
Das Aargauer Spezialverwaltungsgericht hat sich mit einem Fall beschäftigen müssen, bei dem ein Mann Einsprache gegen die Erhebung dieses Pflichtersatzes – in seinem Fall 30 Franken – gemacht hat. Und er hatte auch gleich noch einen Plan B: Wenn das Erlassen der Steuer nicht möglich sei, müsse man ihm ermöglichen, den Feuerwehrdienst zu leisten, so der Mann.
Das Gericht befand, dass die Feuerwehrdienstpflicht entweder in einer persönlichen Leistung – also dem Einsatz in einer Feuerwehr – oder in der Bezahlung einer Ersatzabgabe bestehe. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter war. Die Liste, wer vom Feuerwehrdienst befreit ist, sei abschliessend. Eine Ausweitung nicht möglich, heisst es im Urteil. Nicht feuerwehrdienstpflichtig sind beispielsweise Personen, die Mitglied eines eidgenössischen Rats sind, auch Staatsanwälte müssen nicht in die Feuerwehr und ebenso sind werdende Mütter oder Polizistinnen vom Feuerwehrdienst befreit.
Keine Chance für den Einsprechenden
Und jetzt sind wir beim springenden Punkt in der ganzen Sache: Der Mann sass zum Zeitpunkt, zu dem er den Feuerwehrdienst, hätte leisten müssen, im Gefängnis. «Selbstverschuldet», hält das Gericht fest. Den Feuerwehrdienst kann er deshalb nicht leisten. Von einer unzulässigen doppelten Bestrafung, wie er sie geltend macht, könne allerdings keine Rede sein, schrieb das Gericht.
Darum kommt das Gericht zum Schluss: Auch wenn der Mann wegen seiner Inhaftierung keinen Feuerwehrdienst leisten kann, ändert sich nichts daran, dass er den Pflichtersatz bezahlen muss. Folglich muss der Einsprechende auch für die Kosten des Verfahrens aufkommen. Diese bestehen aus einer Staatsgebühr von 300 Franken, der Kanzleigebühr von 80 Franken und den Auslagen von 100 Franken. Macht zusammen: 480 Franken. Und eben: Die 30 Franken, die er entrichten muss, weil er den Feuerwehrdienst nicht geleistet hat. Das Urteil ist rechtskräftig.