Doppelmörder von Hausen blitzt vor Bundesgericht ab
Für das Bezirksgericht Brugg und das Aargauer Obergericht ist der Fall klar. Beide Instanzen haben den Kosovaren, der im Januar 2018 in Hausen seine Frau und seine Schwägerin erstochen hatte, wegen mehrfachen Mordes zu einer lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt.
Doch der Täter hat das Urteil nicht akzeptiert und ans Bundesgericht weitergezogen. Sein Verteidiger verlangte – wie bereits vor Obergericht –einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Mordes. Er plädierte stattdessen auf mehrfachen Totschlag und verlangte entsprechend eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren.
Das Obergericht habe verkannt, dass der Täter in einer «nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt habe», argumentierte der Verteidiger. Das Bundesgericht hat dafür kein Gehör. «Die Verurteilung wegen mehrfachen Mordes ist rechtens», heisst es im höchstrichterlichen Urteil, das am Mittwoch veröffentlicht wurde.
Krankhafte Eifersucht taugt nicht als Entschuldigung
Um Entschuldbarkeit geltend zu machen, müsse angenommen werden können, dass auch eine «andere, anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten» würde, führen die Bundesrichterinnen und Bundesrichter aus. Abnorme Persönlichkeitselemente des Täters wie zum Beispiel krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl reichen also nicht, um die Gemütsbewegung zu entschuldigen.
Und genau solche Persönlichkeitselemente sind beim Doppelmörder vorhanden. Das Obergericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass er seine Frau und seine Schwägerin getötet hat, weil er sich in seiner Ehre, seinem Stolz und seinen Wertvorstellung verletzt gefühlt habe. Zudem wurden dem Kosovaren im psychiatrischen Gutachten eine Dominanzproblematik ein patriarchalisches Frauenbild, eine wutgeprägte Aggressivität und eine gesteigerte Eifersucht attestiert.
Der Verteidiger beanstandete vor dem Bundesgericht die psychiatrische Begutachtung. Er kritisierte, dem Gutachter seien nicht alle Einvernahmeprotokolle zur Verfügung gestanden. Das Bundesgericht schmettert auch diesen Einwand ab. Das Obergericht komme willkürfrei zum Schluss, dass das Gutachten und das Ergänzungsgutachten vollständig nachvollziehbar und schlüssig sind. Es brauche – wie das Obergericht entschieden habe – keine psychiatrische Oberexpertise.
Der Doppelmörder von Hausen bleibt hinter Gittern. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe bedeutet, dass er frühestens nach 15 Jahren bedingt entlassen werden kann. Die Schweiz muss der Kosovare nach Absitzen der Strafe verlassen.