Bundesgericht rügt: Stadt Luzern hat die Auswirkungen von Hochhäusern ungenügend geprüft
Das Bundesgericht wies eine Beschwerde der Immobilienfirma HRS gegen das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts ab. Dieses hatte 2021 eine Beschwerde des Vereins Stadtbild gegen den vom Stadtrat genehmigten Gestaltungsplan gutgeheissen. Der Stadtrat habe bei dessen Genehmigung die Auswirkungen der Neubauten auf die benachbarten Häuser und das Ortsbild nicht ausreichend geprüft.
Die Frauenfelder Immobilienfirma HRS will auf der Brache zwischen Bundesplatz und Bahngleisen die Überbauung Luegisland realisieren. Zu dieser gehören zwei 32 und 35 Meter hohe Hochhäuser. Der Bundesplatz ist einer der wenigen Orte, an denen in der Stadt Luzern Hochhäuser gebaut werden können.
Schützenswerte Umgebung
Der Bundesplatz wird zwar vom Strassenverkehr dominiert und wirkt auf den ersten Blick wenig attraktiv. In unmittelbarer Nähe zur Bauparzelle stehen aber Häuser aus dem 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Das Ortsbild ist teilweise als schützenswert eingestuft, an die Umgebung grenzen Ortsbildschutzzonen an.
Der Verein Stadtbild machte geltend, dass die geplanten Hochhäuser die umliegenden, deutlich weniger hohen Gebäude des Neustadtquartiers dominieren, teilweise förmlich erdrücken und zu bedeutungslosen Miniaturwerken degradieren würden. Sie würden sich nicht ansatzweise ins Ortsbild eingliedern. Die Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes würden damit verletzt.
Der Stadtrat hatte die Genehmigung des Gestaltungsplans damit begründet, dass die geplante Überbauung sich an der geschlossenen Blockrandfassaden rund um den Bundesplatz orientiere. Sie schliesse die Lücke auf der Brache und setze einen Höhepunkt, der die Bedeutung des Bundesplatzes im städtischen Gesamtbild stärke.
«Eingliederung nur behauptet»
Das Bundesgericht kam aber zum Schluss, dass es der Stadtrat bei seiner Beurteilung unterlassen habe vertieft zu prüfen, ob sich das Hochhausvorhaben tatsächlich in die angrenzenden Quartiere eingliedere. Er habe diese Eingliederung nur behauptet.
Obwohl der Stadtrat rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, habe er es unterlassen, sich vertieft mit der Vereinbarkeit des Hochhausprojekts mit den Schutzanliegen, namentlich des Himmelrichquartiers, auseinanderzusetzen, hiess es im Urteil.
Das Bundesgericht verwies dabei auch auf eine kritische Stellungnahme des Bundesamts für Kultur (BAK). Dieses hatte ausgeführt, dass die deutlich höheren Gebäude der geplanten Überbauung zu einem „abrupten Massstabsprung“ führe.
Nicht nachvollziehbar
Auch dieser Einwand des BAK hätte für den Stadtrat Anlass sein sollen, die Angelegenheit nicht nur punktuell und oberflächlich zu prüfen, erklärte das Bundesgericht. Die Interessenabwägung des Stadtrats sei damit weder nachvollziehbar noch genüge sie den gesetzlichen Anforderungen.
Das Kantonsgericht hatte zudem kritisiert, dass die Stadt der Bauherrschaft einen Nutzungszuschlag von zehn Prozent gewähren wollte. Es seien keine besonderen Umstände zu erkennen, die ein dichteres Bauen begründen könnten, erklärte es.
Das Bundesgericht sah in dieser Kritik des Kantonsgerichts weder Willkür noch eine Verletzung der Gemeindeautonomie, wie die Beschwerdeführer behauptet hatten.