Gemeinden sollen für Ukraine-Flüchtlinge zuständig bleiben – Regierung will Gesetz entsprechend anpassen
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) teilweise zu revidieren. Die in der Sonderverordnung geregelte Zuständigkeit der Gemeinden für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, soll dabei in ordentliches Recht überführt werden. Das hält der Regierungsrat in der Botschaft zur zweiten Beratung des Grossen Rats fest. In Kraft treten soll das geänderte Gesetz per 1. April 2024.
Um den Geflüchteten aus der Ukraine schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hatte der Bundesrat am 12. März 2022 erstmals den Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung aktiviert. Im kantonalen Recht fehlt eine Regelung betreffend Zuständigkeit für die Schutzbedürftigen. Deshalb hatte der Regierungsrat am 6. April 2022 eine Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung; SbV) erlassen.
Sie regelt, dass in der Regel die Gemeinden zuständig sind. Diese Kompetenzregelung entspreche der bisherigen und bewährten Zuständigkeit der Gemeinden für vorläufig aufgenommene Personen sowie für Flüchtlinge und war mit der Paritätischen Kommission Asyl- und Flüchtlingswesen abgesprochen, so der Regierungsrat.
Grosser Rat stimmte in erster Beratung zu
Da die Geltungsdauer der Sonderverordnung gemäss Kantonsverfassung auf zwei Jahre befristet ist, beabsichtigt der Regierungsrat, die notwendige rechtliche Grundlage in das ordentliche Recht zu überführen. Mit einer Teilrevision des SPG möchte er die bestehende Gesetzeslücke schliessen und dabei an den bewährten Kompetenzregelungen festhalten.
Der Grosse Rat hat die Vorlage am 16. Mai 2023 in erster Beratung behandelt und der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat mittels Botschaft, dass die Zuständigkeit der Gemeinden für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung wie bis anhin bei den Gemeinden verbleiben soll.
Die zweite Beratung im Grossen Rat ist für November 2023 vorgesehen. Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung ist – bei unbenutzter Referendumsmöglichkeit – auf den 1. April 2024 geplant. (pin)