Aargauer Staatsverweigerer wehren sich gegen Steuerbussen – das sind ihre Argumente
Wer seine Steuererklärung nicht einreicht, dem blüht eine Busse. Für die erste Mahnung kassieren Herr und Frau Aargauer 35 Franken, für die zweite deren 50. Deutlich höher fallen die Kosten für einen Staatsverweigerer und eine Staatsverweigererin aus. Diese wehrten sich gegen die Busse bis vor Obergericht und beschäftigten damit Verwaltung und Justiz. Das geht aus zwei kürzlich publizierten Urteilen hervor, über die zuerst das Regionaljournal von «Radio SRF» berichtete.
Doch von Anfang an: Das Steueramt der Wohngemeinde stellte nach zwei erfolglosen Mahnungen beim Kantonalen Steueramt je einen Bussenantrag für die beiden Personen. Das Amt verurteilte sie per Strafbefehl und wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von 175 Franken sowie Verfahrenskosten von 100 Franken.
Gegen den Strafbefehl erhoben die beiden Einsprache. Sie bezeichneten ihn als ungültig und schickten ihn dem Kantonalen Steueramt zurück. Daraufhin erstattete das Steueramt der Wohngemeinde eine Vernehmlassung, auf welche die beiden mit einer Eingabe mit dem Titel «Nichtigkeitserklärung» reagierten.
Busse wegen Weiterzug massiv höher
Das Kantonale Steueramt erhob Anklage beim Spezialverwaltungsgericht und beantragte die Bestrafung im Sinne des Strafbefehls. Auf die Vorladung des Gerichts schrieben die Aargauerin und der Aargauer, diese sei aufgrund ihrer «Nichtigkeitserklärung» obsolet. Zu den Verhandlungen tauchten sie nicht auf.
Das Spezialverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil Busse und Kosten wegen Verletzung der Verfahrenspflichten von insgesamt 275 Franken. Dazu kamen die Kosten und Auslagen für das Gerichtsverfahren in Höhe von insgesamt 385 Franken.
Die 50-Franken-Busse hatte sich damit mehr als verzehnfacht. Die Staatsverweigerer gaben ihren Widerstand gegen die staatliche Bestrafung allerdings nicht auf und reagierten mit einer weiteren Beschwerde.
Im Hauptpunkt forderten sie vom Obergericht, dass es das Urteil der Vorinstanz als nichtig beziehungsweise ungültig erklärt. Dem Urteil mangle es an korrekten Unterschriften. Verwendet worden seien «blosse Paraphen» der Unterzeichnenden, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den Versionen in den Ausweisdokumenten entsprächen. Das Obergericht taxierte dies wiederum als «blosse Mutmassungen». Die Beschwerden seien in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.
Laut den Staatsverweigerern widerspreche die Steuerpflicht von natürlichen Personen den zwingenden Vorgaben des Völkerrechts, wonach Menschen nicht besteuert werden dürften. Dieser Einwand sei unzutreffend, hält dagegen das Gericht fest: «Es gibt kein Menschenrecht, welches den Beschwerdeführer von der Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen, befreien würde.»
Die Staatsverweigerer lehnen sämtliche Richterinnen und Gerichtsschreiber aus dem Kanton Aargau ab. Begründung: Bei Steuereinnahmen als auch Steuerbussen gehören zu den Einnahmen des Kantons. Dieser wiederum finanziere das Gericht. Es könne also nicht sein, dass Mitglieder des Gerichts über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden. Das Gericht teilt auch diese Argumentation nicht: «Der vom Beschwerdeführer behauptete Anschein der Befangenheit im Zusammenhang mit der Beurteilung einer steuerrechtlichen Ordnungsbusse durch kantonale Richterinnen und Richter besteht offensichtlich nicht», schreibt es. Die staatliche Finanzierung der Justiz mit Steuermitteln diene dem Zweck, eine unabhängige Justiz zu gewährleisten und die Neutralität und Objektivität der Richterinnen und Richter zu ermöglichen.Die Eingabe, dass die Richter in den Ausstand zu treten hätten, bezeichnet das Gericht als «offensichtlich unzulässig und trölerisch». Und weiter: «Ein solches Vorgehen würde den reibungslosen Ablauf der Justiz behindern und damit auch die Rechtsunsicherheit gefährden.» Trölerisch bedeutet, dass die Eingabe zum Ziel hat, ein Rechtsverfahren zu verzögern.
Rechtsmissbräuchliche Namensforderung
Kurios ist eine weitere Forderung der Staatsverweigerer: Sie seien «ab sofort mit dem einzigen korrekten amtlichen Namen» anzuschreiben, sprich «Nachname, Vorname». Auch diese Forderung bezeichnet das Gericht als «offensichtlich trölerisch und damit rechtsmissbräuchlich».
Mit ihrer Beschwerde sind die Staatsverweigerer also vor dem Verwaltungsgericht abgeblitzt. Es auferlegt dem Aargauer und der Aargauerin die Verfahrenskosten von jeweils 1139 Franken. Nahe liegt, dass die beiden das nicht rechtskräftige Urteil weiterziehen werden. Staatsverweigerer lehnen es grundsätzlich ab, Steuern und Bussen zu zahlen.