Verstösst Steuerfreibetrag für arbeitstätige Rentner gegen die Verfassung?
Der Luzerner Regierungsrat hat sich gegen eine steuerliche Freigrenze von 16’800 Franken für berufstätige Rentnerinnen und Rentner ausgesprochen. Unter anderem weil eine solche den Grundrechten der Rechtsgleichheit widersprechen würde.
Eine steuerliche Begünstigung würde zudem den Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit durchbrechen, wie die Regierung in ihrer Stellungnahme vom Dienstag schreibt. Diese beiden Verfassungsgrundsätze seien es, welche eine rechtsgleiche und willkürfreie Besteuerung sicherstellten.
Das Postulat über eine an den AHV-Freibetrag von 16’800 Franken gekoppelte steuerliche Freigrenze stammte von SVP-Kantonsrätin Angela Lüthold. Wer eine AHV-Rente beziehe und gleichzeitig arbeite, müsse hohe Steuern bezahlen. Dies führe dazu, dass viele Rentner ihre Arbeit aufgeben würden.
Als Folge gingen Arbeitskräfte und Fachwissen verloren. Personen, welche auf ein Zusatzeinkommen angewiesen seien, müssten auf Ergänzungsleistungen zurückgreifen. Für Rentner, welche weiterhin einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollten, müssten wirtschaftliche Anreize geschaffen werden, wie es im Postulat heisst.
Hätte einen Steuerausfall zur Folge
Laut Stellungnahme des Regierungsrats würden aber dadurch Fehlanreize geschaffen. Steuerpflichtige würden ihr Pensum möglicherweise bis zum Freibetrag reduzieren, was kontraproduktiv sei. Auch wies er daraufhin, dass mit einer Freigrenze mit einem Steuerausfall von 3,8 bis 4 Millionen Franken zu rechnen sei.
Des weiteren bedeute eine steuerliche Freigrenze eine ausserfiskalische Massnahme, wie es in der Mitteilung weiter heisst. Diese setze eine konkrete Verfassungsbestimmung voraus. Aufgrund der oben erwähnten Verfassungsgrundsätzen müsste sich die Massnahme zusätzlich als verhältnismässig und geeignet erweisen.
Die Regierung hält fest, dass ähnliche Vorstösse auf Bundesebene aus verfassungsrechtlichen Gründen bereits abgelehnt worden sind. Auch die Verfassung des Kantons Luzern enthalte keine Bestimmung, mit welcher die geforderte ausserfiskalische Massnahme begründet werden könnte. Der Regierungsrat empfiehlt dem Kantonsrat das Postulat abzulehnen. (sda)