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Schweine ungenügend beschäftigt: Das Gericht verhängt Geldbusse

Weil er seinen Mastschweinen keine geeignete Beschäftigung zur Verfügung stellte, wird ein Halter aus dem Bezirk Kulm zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Kontrollen des Veterinäramtes sieht er als eine «Mission, um ihn zu schikanieren».

In einem besonderen Fall hat das Obergericht Anfang des Jahres einen Schweinehalter aus dem Bezirk Kulm zu einer Geldbusse verurteilt. Kern des Disputs: Die Holzstücke, welche der Beschuldigte seinen Schweinen zum Zeitvertreib angeboten hatte, waren zu hart.

Ausgelöst wurde der Fall durch eine Kontrolle des kantonalen Veterinärdienstes Anfang 2020. Dabei stellte sich heraus, dass die Mastschweine des Beschuldigten nicht gemäss den geltenden Tierschutzstandards beschäftigt wurden. Mit Verfügung des Veterinärdienstes wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, seinen Tieren geeigneteres Beschäftigungsmaterial zu besorgen.

Anlässlich einer weiteren Kontrolle von Ende 2021 wurde festgestellt, dass sich an der Situation der Schweine nichts geändert hatte. Hauptkritikpunkt waren die aufgehängten Holzstücke, welche den Tieren zum Zeitvertrieb bereitstanden. Diese waren laut Veterinäramt so mangelhaft, dass sie «weder zur körperlichen noch zur geistigen Anregung der Tiere» beigetragen hatten.

Die Experten bemängelten gemäss dem Urteil, dass die Holzstücke so hart waren, dass sie von den Schweinen weder gekaut noch angenagt werden konnten. Eine Einschätzung, die durch Videoaufnahmen und Fotos von der Kontrolle gestützt wurde.

Den Videoaufnahmen ist zu entnehmen, wie die Kontrollpersonen auf ein Holzstück klopfen und es gegen eine Mauer schlagen, heisst es im Urteil. Sie kommen zum Schluss: Insbesondere das «beim Klopfen zu hörende Geräusch lässt auf hartes Holz schliessen». In der Folge wurde ein Strafbefehl gesprochen, gegen den der Beschuldigte Einsprache erhob. Der Fall kam vor das Bezirksgericht Kulm, der Beschuldigte zog es schliesslich weiter vor das Obergericht.

Keine Reaktion auf die Forderungen des Veterinäramtes

Der Beschuldigte bestritt die Beurteilung der Fachleute und sagte, dass die Kontrollen unberechtigt und ohne sein Beisein durchgeführt worden seien. Mehr noch: Er bezeichnete die Aktion der Kontrollpersonen als eine «geheime Mission», um ihn zu schikanieren. Offenbar liegt dem Fall eine längere Vorgeschichte mit dem Veterinäramt zugrunde.

Gemäss den gesetzlichen Vorschriften müssen Schweine stets mit geeignetem Material beschäftigt werden, dies betont auch das Obergericht in der Urteilsschrift. Die Verwendung von zu harten Holzstücken wurde abschliessend als «nicht konform» bewertet. Der Beschuldigte argumentierte erfolglos gegen die von den Behörden festgestellten Mängel.

Kein gravierendes Leid: bloss «leichtes» Verschulden

Das Obergericht beschloss mit seinem Urteil von Anfang Jahr, dass der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachtender Vorschriften über die Tierhaltung sowie durch Verstoss gegen eine amtliche Verfügung erfüllt sei. Es befand auch, dass «den Mastschweinen kein gravierendes Leid zugefügt worden war» und erlegte dem Beschuldigten eine Busse von 800 Franken auf. Hinzu kommen die Kosten für das Berufsverfahren sowie vorinstanzlichen Verfahrenskosten, die sich insgesamt auf 3189 Franken belaufen.