Aargauer Gericht bestätigt: «Hundesitter» darf keine Hunde halten
Es komme keine andere Massnahme als ein vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot in Betracht, hält das Verwaltungsgericht in seinem Urteil fest. Die Richter stützen sich auf die zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutz- und Hundegesetzgebung. Sie weisen ebenfalls auf die fehlende Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers hin, Vorschriften und behördliche Anordnungen zu befolgen.
Der Mann hatte sich mit einer Beschwerde gegen das vom kantonalen Veterinärdienst verfügte Hundehaltverbot gewehrt. Bereits Anfang 2021 hatte der Veterinärdienst ein Halte- und Betreungsverbot von gefährlichen Listenhunden wie Bull Terrier und Rottweiler ausgesprochen. Auch dagegen wehrte sich der Mann ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht.
In der Zwischenzeit hatte der Mann erneut gegen die Tierschutz- und Hundegesetzgebung verstossen. Er bezeichnet sich laut Verwaltungsgericht als «Hundetrainer», «Hundebetreuer» und «Hundesitter».
Immer wieder Verstösse gegen Gesetz
Das Verwaltungsgericht hält weiter fest, der Mann habe systematisch Vorschriften des Hundegesetzes umgangen und beharrlich das ihm auferlegte Vermittlungsverbot ignoriert. Von ihm gehütete Hunde seien mehrfach nicht tierschutzkonform gehalten worden. «Der Beschwerdeführer scheint seine Vorgehensweise gewissermassen darauf auszurichten, sich der jeweiligen Verantwortung als Hundehalter entziehen zu können», schrieben die Richter in der Begründung des Urteils.
Insgesamt lege der Beschwerdeführer ein Mass an Unzuverlässigkeit an den Tag, das einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden vermissen lasse und seine Geringschätzung gegenüber der Würde und dem Wohlergehen von Hunden offenbare. Ausserdem lägen wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung vor und der Mann zeige keine Einsicht.
«Die manifestierte Uneinsichtigkeit und fehlende Bereitschaft zur Verbesserung bestätigen die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, Hunde halten zu können», steht es im Urteil geschrieben. Schwere Misshandlungen oder das bewusste Quälen von Tieren würden dafür nicht vorausgesetzt.
Die mit dem Hundehalteverbot verbundenen Einschränkungen seien hinzunehmen und könnten keine Unverhältnismässigkeit begründen. Weil dem Mann ein vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot auferlegt wurde, dürfen sich am Wohnort des Mannes nur Hunde aufhalten, welche im nationalen Hunderegister «Amicus» auf einen anderen Halter oder auf eine andere Halterin registriert sind.