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Im Migrolino ein Balisto für 1.50 Franken geklaut – jetzt kostet es das 300-fache

Ein 57-jähriger hat im Migrolino am Zofinger Bahnhof ein Balisto für 1.50 Franken gestohlen. Weil er erwischt wurde, muss er nun das Dreihundertfache vom Preis des Schoggi-Riegels bezahlen. Doch ist das für den Diebstahl nicht unverhältnismässig? Das sagt die Staatsanwaltschaft.

Dieses Balisto bleibt dem Aargauer wohl noch länger im Gedächtnis. Im Mai war der 57-Jährige im Migrolino am Bahnhof in Zofingen und stibitzte dort ein Balisto Yoberry im Wert von 1.50 Franken. Jedoch wurde er erwischt und die Straftat zur Anzeige gebracht. Daher wurde er per Strafbefehl der Aargauer Staatsanwaltschaft zu einer Busse von 150 Franken verurteilt. Dazu muss er Gebühren in Höhe von 300 Franken bezahlen.

Anzeigen kleinerer Diebstähle soll abschrecken

Auf Anfrage bei der Migrolino, ab welchem Wert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Diebstahl zur Anzeige bringen oder ob es bei der Migrolino eine Null-Toleranz-Politik herrsche, heisst es lediglich: «Die Migrolino-Verkaufsstandorte werden im Franchising von selbstständigen Unternehmern betrieben.» Und weiter: «Es ist somit in der Kompetenz des jeweiligen Franchisepartners zu entscheiden, für welche Straftaten auch eine Anzeige erstattet wird. Solche Strafanzeigen sollen sicherlich auch dazu dienen, die Täterschaft davon abzuhalten, weitere Strafvergehen dieser Art zu begehen.»

Und jeder zur Anzeige gebrachte Diebstahl, der von der geschädigten Person oder Firma eine Verfolgung verlangt, muss von der zuständigen Staatsanwaltschaft bearbeitet werden – egal, wie hoch die Schadensumme ist. «Wir haben eine Verfolgungspflicht», erklärt Adrian Schuler, Mediensprecher der Aargauer Oberstaatsanwaltschaft, gegenüber ArgoviaToday. «Wir können das Gesetz nicht umgehen, nur weil wir es unverhältnismässig finden. So etwas kann sogar strafbar sein: Jemanden der Strafverfolgung zu entziehen, ist eine Begünstigung nach Art. 305 StGB und ein Vergehen.»

Polizei büsst geringfügigen Diebstahl nicht

Dazu können Vergehen und Übertretungen dieser Art nicht mit einer Ordnungsbusse durch die Polizei abgehandelt werden, und zwar aus einem einfachen Grund: Geringfügiger Diebstahl ist nicht im Ordnungsbussen-Katalog aufgeführt. «Nach der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei stellt die Staatsanwaltschaft einen einfachen Strafbefehl aus», so Schuler weiter.

Aber wer legt die Höhe der Busse fest und orientiert sich diese auch am Diebstahl-Wert? Der Sprecher der kantonalen Oberstaatsanwaltschaft erwidert: «Die Strafbefehlsempfehlungen geben bei geringfügigen Vermögensdelikten eine untere Grenze von 100 Franken an.» Und je nach Situation und Verhalten könne diese angepasst werden.

Ob der verurteilte Aargauer das Balisto essen durfte oder es konfisziert wurde, geht aus dem Strafbefehl nicht hervor.