Betrugsversuch bei Covid-Kredit: 500’000 Franken wollte sich ein Geschäftsmann erschleichen
«Nein, die Gesellschaft brauchte kein Geld», erklärte der Beschuldigte gegenüber Bezirksgerichtspräsident Cyrill Kramer. Für den Antrag auf einen Covid-Kredit sei sein inzwischen verstorbener Geschäftspartner verantwortlich gewesen. Er hätte keine Kenntnis über den Antrag gehabt, erst später davon erfahren und die Sache gestoppt.
Gemäss Anklage hatte der 58-jährige Geschäftsmann – Inhaber und Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift einer im Kanton Zürich domizilierten Briefkasten-AG – versucht, einen Covid-Kredit über 500’000 Franken lockerzumachen. Die Bank hatte den Antrag jedoch abgelehnt, weil ihr die Angaben des Unternehmens als nicht plausibel erschienen.
Vorgeworfen wurden dem Beschuldigten zudem Betrug und mehrfache Veruntreuung. Gemäss Anklage hatte er einen Investor um 480’000 Euro erleichtert. Hintergrund war ein Joint Venture für die Finanzierung eines Zehn-Millionen-Dollar-Projektes in Sri Lanka, die über ein Geschäft mit Nickeldraht besichert werden sollte. Gemäss Vertrag hatte der Investor – der zwischendurch Zivilklage gegen den Beschuldigten erhob – «Initialisierungskosten» von 480’000 Euro zu leisten.
Der Investor zahlte, wobei zwei Banken es ablehnten, den Betrag entgegenzunehmen. Schliesslich fanden die Euros doch noch ein Plätzchen. Von dort wurde, so die Anklage, das Geld bis auf knapp 3500 Euro wegtransferiert. «Die Anzeige war für mich überraschend», meinte der Beschuldigte zur Strafklage des Investors. Dieser hätte eigentlich als Auskunftsperson vor Gericht erscheinen sollen. Er zog es aber vor, fernzubleiben.
Auch beim Vorwurf, bei der Gründung einer Aktiengesellschaft eine Falschbeurkundung erschlichen zu haben, schob der Beschuldigte den verstorbenen Sozius vor. Dieser und ein Dritter hätten für ein Projekt eine Gesellschaft benötigt, erklärte er. Er selbst sei – obwohl als Verwaltungsrat aufgeführt – «nur symbolisch» dabei gewesen. Und bei den 100’000 Franken, die kurz nach der Gründung abgezogen wurden, habe es sich nicht um das Aktienkapital der neuen Gesellschaft gehandelt, sondern um einen Gewinn, der seiner Firma rücküberwiesen worden sei.
Schliesslich wurden dem Beschuldigten Verstösse gegen das Waffengesetz vorgeworfen, weil er von einem Unbekannten eine Selbstladepistole samt Munition gekauft und die Waffe nicht ordnungsgemäss aufbewahrt hatte. «Das sei ein Fehler gewesen», räumte er ein.
Ankläger will «deutliches Zeichen»
Der Staatsanwalt sprach von «dubiosen, zwielichtigen Geschäften» und dreistem Vorgehen. «Eine Freiheitsstrafe ist angezeigt», betonte er. «Es ist an der Zeit, ein deutliches Zeichen dafür zu setzen, dass so nicht geschäftet werden kann.» Er beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Einzug des beschlagnahmten Bargeldes von gut 44’000 Franken und 6’90’4000 angolanischen Kwanzas (knapp 7000 Franken) sowie der Pistole.
Der amtliche Verteidiger beantragte Freispruch im Falle des Covid-Kredit-Antrages und des Nickeldraht-Deals. «Mein Mandant ist Geschäftsmann und Händler aus Leidenschaft», betonte er. «Sein Compagnon war der Schreibgewandte. Beide wickelten über die Gesellschaft ihre eigenen Projekte ab. Mein Mandant hat die Hinterlassenschaft des verstorbenen Compagnons geerbt. Er hat den Vertrag mit dem Investor nicht unterschrieben.» Zudem habe der Investor inzwischen seinen Nickeldraht.
Infolge Verjährung der Verstösse gegen das Waffengesetz sei der Beschuldigte lediglich wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. Das beschlagnahmte Geld sei herauszugeben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Gericht fällt einstimmiges Urteil
In seinem einstimmigen Urteil kam das Gericht beim Vorwurf des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Covid-Kredit sowie des Erschleichens einer Falschbeurkundung zu einem Schuldspruch. Von den Vorwürfen rund um den Nickeldraht-Deal wurde der Beschuldigte freigesprochen.
Das Gericht sprach eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von 2000 Franken aus. Vom Einzug der beschlagnahmten Gelder sah es ab. Der Beschuldigte muss aber zwei Drittel der Kosten tragen. «Das Gericht ist überzeugt, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass der Antrag auf den Covid-Kredit gestellt wurde», so der Vorsitzende zum Urteil. «Er war Initiant des Antrages.»