Aargauer Wirt leiht eine Kaffeemaschine für 18’000 Franken – und gibt sie nicht mehr zurück
In aller Kürze könnte man diese Geschichte so zusammenfassen: Kaffeemaschine gemietet, nicht zurückgegeben, jetzt bestraft.
Etwas ausführlicher geht sie so: Im Sommer 2023 mietet ein Gastronom bei einer Firma aus Zug, die sich auf Leasingangebote spezialisiert hat, eine professionelle Kaffeemaschine. Die Maschine der Aargauer Firma Franke ist auf die Gastronomie ausgelegt: Vollautomat, Milchkühleinheit, Tassenwärmer. Barkaufwert: 18’150 Franken. Der Wirt und die Leasingfirma vereinbaren eine Mietdauer von 40 Monaten bei einem monatlichen Mietzins von 408 Franken. Die Übergabe findet im Restaurant des Gastronomen in einer Aargauer Gemeinde statt.
Wo die Kaffeemaschine ist, ist nicht bekannt
Im November 2023 schliesslich übergibt er sein Restaurant. Er entfernt die Kaffeemaschine. Wohin, ist nicht bekannt. Der Gastronom zahlt die Miete nicht mehr, die Leasingfirma schickt eine eingeschriebene Mahnung, kündigt den Vertrag und fordert ihre Kaffeemaschine zurück. Im Januar 2024 tauchen Vertreter der Leasingfirma im Restaurant auf, finden die Maschine jedoch nicht vor.
Die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg wertet das Vorgehen des Geschäftsführers als Veruntreuung. Der Beschuldigte habe wie ein Eigentümer über die Kaffeemaschine verfügt und sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil in der Höhe des Marktwerts der Kaffeemaschine verschafft. Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Mann zu einer Busse von 1200 Franken und einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 60 Franken. Die Leasingfirma geht als Privatklägerin gegen ihren ehemaligen Kunden vor.