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Freiämter Bauer wird wegen Tierquälerei gebüsst: Säuli mussten notgeschlachtet werden
Im Mai letzten Jahres lieferte ein Bauer aus dem Freiamt 98 Schweine an einen Schlachtbetrieb in Basel. Dort stellte man fest, dass es drei Tieren so schlecht ging, dass das Tierwohl beeinträchtigt war. So konnte ein Schwein nicht mehr gehen, weil es die Hinterbeine nicht belasten und dadurch auch nicht mehr aufstehen konnte. «Das Schwein versuchte, sich auf den Vorderbeinen vorwärtszuziehen», heisst es in einem Strafbefehl, der kürzlich rechtskräftig wurde.
Das Schwein sei in diesem Zustand vom Betrieb des Beschuldigten in das Transportfahrzeug geladen worden. Es musste im Schlachtbetrieb sofort notgeschlachtet werden, schreibt die Staatsanwaltschaft weiter.
Auch ein zweites Tier musste, um es vom Leiden zu erlösen, sofort getötet werden: Dieses Schwein hatte «an der linken Vordergliedmasse eine massive Entzündung der Klaue mit bereits eröffnetem alten Abszess». Die gesamte Klaue sei hochgradig geschwollen gewesen, ist im Strafbefehl festgehalten, dadurch habe das Schwein starke Schmerzen gehabt.
Ein drittes Tier hatte einen etwa 20 cm grossen Abszess an der linken Brustwand und einen noch etwas grösseren, eitrigen Abszess am rechten Knie. «Der Abszess am Knie öffnete sich während des Abladens», schreibt die Staatsanwaltschaft.
Beschreibung wird dem Zustand nicht gerecht
Der Bauer vermerkte auf dem Begleitdokument lediglich «1 x Schwein mit 2 Abszessen, 1 x schlechter Gang». Das werde «dem Ausmass der Veränderung bei weitem nicht gerecht», heisst es im Strafbefehl. Durch die gut sichtbaren Veränderungen der Tiere, die schon seit längerer Zeit bestanden hätten, hätte der Beschuldigte merken müssen, wie schlecht es um den Gesundheitszustand der Tiere stehe. Er hätte die betroffenen Schweine tierärztlich betreuen oder notschlachten lassen müssen, um ihnen Schmerzen und Leiden zu ersparen oder diese zumindest zu verringern.
Die Staatsanwaltschaft spricht für die fahrlässige Tierquälerei eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 110 Franken aus und setzt die Probezeit auf vier Jahre fest – ein Hinweis, dass es sich nicht um ein Erstdelikt handelt, wo die Probezeit im Normalfall zwei Jahre beträgt. Hinzu kommen eine Busse über 700 und Gebühren von 850 Franken.