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Immunität von Aeschi und Graber wird nicht aufgehoben

Die beiden SVP-Nationalräte Thomas Aeschi und Michael Graber hatten sich beim Besuch des ukrainischen Parlamentspräsidenten ein Handgemenge mit der Polizei geliefert. Die Bundesanwaltschaft wollte ermitteln - wird nun aber von der Immunitätskommission des Nationalrates ausgebremst.

Die SVP-Nationalräte Thomas Aeschi und Michael Graber lieferten sich im letzten Juni während des Besuches des ukrainischen Parlamentspräsidenten Ruslan Stefantschuk im Bundeshaus ein Handgemenge mit Bundespolizisten.      Sie hatten die Haupttreppe im Bundeshaus für einige Minuten abgesperrt, weil sich der Stefantschuk mit Nationalratspräsident Eric Nussbaumer zum Fototermin dort aufhielt. Die beiden SVP Politiker bahnten sich trotzdem einen Weg durch die Absperrung. Als sie von den Beamten zurückgehalten wurden, kam es zu einem Gerangel mit körperlichem Einsatz und verbaler Auseinandersetzung.

Die Bundesanwaltschaft will wegen des Verdachts auf Hinderung einer Amtshandlung ermitteln und stellte ein Gesuch auf Aufhebung der Immunität. Die Immunitätskommission des Nationalrates hat es abgelehnt – jedoch nur knapp mit 4 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Das ist ein wichtiger Vorentscheid. Als Nächstes wird sich jedoch noch die Rechtskommission des Ständerates mit dem Gesuch auf Aufhebung der Immunität beschäftigen. Der Entscheid ist erst definitiv, wenn beide Kommissionen zum selben Schluss gelangt sind.

Die Kommission hält in ihrer Medienmitteilung fest, sie stelle die Weisungsbefugnis des Sicherheitspersonals im Parlamentsgebäude in keiner Art und Weise infrage. Sie bekräftigt, wie wichtig es für die Erfüllung des Schutz- und Sicherheitsauftrags ist, dass die Ratsmitglieder den konkreten Anweisungen des Sicherheitspersonals Folge leisten. Sie weist jedoch darauf hin, dass im konkreten Fall Zweifel bestehen, ob die konkreten Anweisungen für die betroffenen Personen im entscheidenden Moment unmissverständlich waren.

Gemäss ständiger Praxis der zuständigen Kommissionen sei die Immunität nicht aufzuheben, wenn sich die Strafbarkeit des Verhaltens – stets im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung – als zweifelhaft oder als nicht gegeben erweise.