
Mutmasslicher Betrüger spekulierte mit Trump-Aktien – der Aargau will sie verkaufen
Die kantonale Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen einen mutmasslichen Betrüger. Er war in einer Firma angestellt und soll mit mehreren Komplizen vereinbart haben, dass diese als Subunternehmer überhöhte Rechnungen stellen. Diese wurden über das Firmenkonto beglichen, der Mehrbetrag unter den Beteiligten aufgeteilt – so zumindest der Vorwurf der Aargauer Staatsanwaltschaft.
Der Beschuldigte soll zudem fiktive Rechnungen angefertigt und selbsterstellte Arbeitsrapporte unterzeichnet haben. Der Firma sei ein Schaden in noch unbekannter Höhe entstanden, der Beschuldigte habe mehr als 600’000 Franken für sich abgezweigt.
Der Mann wurde vorläufig festgenommen und befindet sich in Untersuchungshaft. Dass bereits jetzt Details zum Fall öffentlich werden, hängt mit einem Entscheid des Obergerichts zusammen. Denn die Staatsanwaltschaft hat auf dem Handy des Beschuldigten Zugangsdaten von Online-Accounts gefunden, darunter auch von einer Trading-Plattform. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfügte Ende Oktober 2024, sämtliche Wertschriften seien sofort zum Marktpreis zu verwerten und das Guthaben auf ein gesperrtes Konto zu transferieren. Kurz darauf erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen diese Verfügung – das Obergericht muss nun darüber entscheiden.
Trump-Aktien «höchst spekulativ»
Doch warum wollte die Staatsanwaltschaft die Wertschriften verkaufen? Ein Teil des Guthabens ist in Aktien der Trump Media & Technology Group angelegt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Positionen «höchst spekulativ» seien. Die Aktien zu behalten, widerspreche der Vorgabe, dass beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend angelegt werden müssen.
Der Beschuldigte war zunächst mit dem Verkauf der Wertschriften einverstanden. Anlässlich der geplanten Veräusserung durch die Kantonspolizei Aargau habe er allerdings feststellen können, dass das Guthaben tatsächlich nur rund 31’000 Euro betragen habe, worauf er seine Zustimmung zur Aktienverwertung widerrufen habe. Wie viele Aktien im Depot liegen und welchen Wert sie ursprünglich hatten, wird aus dem Gerichtsentscheid nicht klar – offenbar hat der Beschuldigte dazu unterschiedliche Angaben gemacht. Er argumentiert jedoch, dass ihm durch den sofortigen Verkauf erhebliche finanzielle Nachteile entstehen würden. Die Aktien könnten auch noch nachträglich verwertet werden.
Die Staatsanwaltschaft erklärte in ihrer Beschwerdeantwort, dass die Vermögenswerte auf der Handelsplattform nicht sicher aufbewahrt würden. Zwar sei für den Account das Passwort geändert worden, damit sei der Zugriff eines Dritten aber nicht ausgeschlossen. Eine Sperrung sei nicht möglich, da Rechtshilfeersuchen durch die Seychellen, wo die Handelsplattform ihren Hauptsitz hat, erst in 11 bis 24 Monaten bearbeitet würden. Da in der Zwischenzeit Donald Trump als Präsident gewählt worden sei und der Kurs von Trump Media & Technology Group Corp. wieder gestiegen sei, spreche nichts gegen eine Schliessung der Positionen.
Obergericht weist Klage ab
Der Beschuldigte konnte zu diesen Argumenten wiederum Stellung nehmen. Er argumentiert, die Wahl Trumps werde die Börse längerfristig positiv beeinflussen, was gegen eine sofortige Verwertung spreche. Ein Verkauf gegen seinen Willen verletze die Unschuldsvermutung, moniert er weiter. Ausserdem müsse ein Gericht zuerst die strafrechtliche Schuld feststellen, bevor eine Zwangsmassnahme zulässig sei.
Dieses Argument lässt das Obergericht nicht gelten. Eine Zwangsmassnahme sei bei hinreichendem Tatverdacht zulässig. Auch in den weiteren Punkten weist das Obergericht die Beschwerde ab. Zwar könne angesichts des Zeitverlaufs und der Geschehnisse nicht mehr von «höchst spekulativen Positionen» ausgegangen werden.
Doch auch wenn durch den Verkauf eine allfällige Gewinnchance bei einer längerfristig positiven Beeinflussung der Börse durch die Wahl Trumps begrenzt werde, sei der Schritt gerechtfertigt: Durch die Umwandlung von Wertschriften in Schweizer Franken erhalte der Mann einen stabilen Vermögenswert, wodurch seine privaten Interessen wiederum berücksichtigt würden. Und er könne die fraglichen Aktien ohne weiteres wieder erwerben.