Amtsenthebungen im Aargau: So will der Regierungsrat die Gesetze anpassen
Mitte Mai 2022 haben die Aargauerinnen und Aargauer der Volksinitiative «Zur Schaffung der Möglichkeit der Amtsenthebung» mit einem Ja-Stimmenanteil von 84,32 Prozent zugestimmt. Dieser deutliche Volksentscheid soll nun umgesetzt werden, wie die Staatskanzlei des Kantons Aargau in ihrer Mitteilung vom Freitag schreibt. Dazu seien verschiedene Gesetzesanpassungen notwendig, deren Anhörung nun bis zum 13. Mai 2024 andauere.
Da bereits vereinzelt Regelungen für eine Amtsenthebung von Gemeinde- und Gerichtsbehörden im Aargau bestehen würden und ein tatsächlicher Fall selten vorkommen werde, soll kein eigenes Gesetz geschaffen werden. Viel mehr sollen Normen in bestehenden Gesetzen angepasst und ergänzt werden, heisst es im Schreiben des Kantons.
So soll eine Amtseinstellung – also das temporäre Ruhen der Rechte und Pflichten im Amt – oder gar eine Amtsenthebung – also die endgültige Entbindung vom Amt – nur für Behörden gelten, die direkt vom Volk oder einer anderen repräsentativen Wahlbehörde gewählt wurden. Dies betreffe Personen, die der Exekutive oder Legislative angehören und gelte auf kantonaler sowie kommunaler Ebene.
Amtsenthebung nur bei Strafverfahren vorgesehen
Die Amtseinstellung sei laut dem Vorschlag des Regierungsrats nur bei einem laufenden Strafverfahren vorgesehen, also wenn gegen die Person aufgrund eines schweren Vergehens oder Verbrechens ermittelt wird.
Für die vollständige Enthebung eines Behördenmitglieds aus ihrem Amt gebe es verschiedene Gründe. Dazu gehörten etwa strafrechtliche Delikte, die mit der Amtsausübung nicht vereinbar seien. Auch gesundheitliche Gründe, die das Ausüben eines Amts verunmöglichten sowie gravierende Verletzung von Amtspflichten werden in der Mitteilung angeführt.
Der Kanton Aargau hält mit Nachdruck fest: «Eine Amtsenthebung soll nicht zum Mittel werden, kritische oder als unangenehm empfundene Behördenmitglieder aus unsachlichen oder persönlichen Gründen vor dem Ablauf einer ordentlichen Amtsperiode aus dem Amt zu drängen.» Das vorrangige Mittel zur Korrektur eines möglichen Fehlverhaltens nach Ablauf einer ordentlichen Amtsperiode soll weiterhin die Nichtwiederwahl sein. (luk)