Wer bekommt im Todesfall das Geld aus der Säule 3a? Bundesrat will Situation für Patchworkfamilien verbessern
Mit der Säule 3a erhalten Erwerbstätige und Selbstständige die Möglichkeit, ihr Einkommen im Alter oder bei Invalidität aufzubessern. Für diese gebundene Selbstvorsorge können sie einen gewissen, von den Steuern absetzbaren Maximalbetrag auf ein Bankkonto oder in eine Lebensversicherung einzahlen.
Heute kennt das Gesetz eine starre Rangfolge dafür, wer dieses Vorsorgekapital im Todesfall erhält. Als erstes begünstigt sind immer die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte bzw. das überlebende Mitglied eines Paars in eingetragener Partnerschaft («erster Rang»). Sie erhalten das gesamte Vorsorgekapital. Sind im ersten Rang keine Personen zu begünstigen, rückt der zweite Rang nach. Diesem gehören Kinder, Lebenspartner oder Lebenspartnerin in einer Konkubinatsbeziehung oder weitere unterhaltsberechtigte Personen an.
Jene, die in der Säule 3a Vorsorgekapital ansparen, könnten heute nicht bestimmen, wie sie dieses Kapital unter ihren Angehörigen und entsprechend ihrer Lebenssituation aufteilen möchten, schreibt der Bundesrat am Freitag in einer Medienmitteilung. Die derzeitige Regelung benachteilige insbesondere die Kinder.
Als Resultat eines Postulats von Nationalrat Philippe Nantermod (FDP/VS) hat der Bundesrat an seiner Sitzung einen Bericht verabschiedet. Darin hat er Optionen für die Flexibilisierung der Bestimmungen für die Säule 3a analysiert. Der Bundesrat spricht sich für eine Variante aus, bei der die Vorsorgenehmenden die Reihenfolge der Begünstigten ändern können. Damit soll der Situation von Patchworkfamilien besser Rechnung getragen werden.
Kinder sollen bevorteilt werden können
In der vom Bundesrat bevorzugten Variante sollen Vorsorgenehmende Begünstigte vom zweiten in den ersten Rang verschieben können. Ein Beispiel dafür: Ein in zweiter Ehe lebender Mann könnte bestimmen, dass seine Kinder aus einer früheren Beziehung bei seinem Tod einen Teil seiner Vorsorgekapitals in der Säule 3a erhalten. Über die genaue Aufteilung dieses Kapitals kann er selber verfügen. Nicht möglich sein soll hingegen, Begünstigte des ersten Rangs (überlebende Ehepartner/in) in den zweiten Rang zu setzen und somit leer ausgehen zu lassen.
Hinterlässt der Vorsorgenehmende keine anders lautenden Bestimmungen, so soll sein Kapital aus der Säule 3a in der vom Bundesrat bevorzugten Variante weiterhin nach den bisherigen Rangfolge an die Begünstigten verteilt werden.(cbe)