Aufgaben und Finanzreform: Bundesgericht weist Beschwerde der Stadt Luzern ab
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Stadt Luzern im Zusammenhang mit der kantonalen Aufgaben- und Finanzreform (AFR18) abgewiesen. Sie beurteilte einige Beanstandungen der Stadt gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil vom Juli 2022 als «nicht hinreichend begründet».
So tat die Stadt unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kund, wie aus dem Bundesgerichtsurteil vom Mittwoch hervorgeht. Das Kantonsgericht habe es versäumt, ihre vorgetragenen Rügen gegen die Globalbilanz 3, welche die finanziellen Auswirkungen der Reform darstellte, sowie deren Berechnungsgrundlagen auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.
Das Kantonsgericht hatte sich gegen eine Berechnung der einzelnen Positionen ausgesprochen, da es diese für nicht «entscheidrelevant» hielt, wie aus dem Urteil hervorgeht. Vielmehr prüfte es, ob die Berechnungen zu einem rechtswidrigen Ergebnis führten.
Das Bundesgericht stimmte zu, dass eine Behörde sich nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen müsse, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken könne.
Stadt spricht von «Willkür»
Weiter bemängelte die Stadt erfolglos, dass der in der Globalbilanz 3 festgelegte Beitrag mit den tatsächlichen Verhältnissen unvereinbar und willkürlich sei, wie es weiter heisst.
Die Vorinstanz verwies darauf, dass die Globalbilanzen die Auswirkungen der AFR 18 hätten abschätzen und nicht die genauen tatsächlichen finanziellen Folgen abbilden sollen. Die entsprechende Datenbasis für die Modellrechnungen seien damals in der Botschaft offengelegt worden.
Wiederholend wird im Bundesgerichtsurteil zudem festgehalten, dass Zweck des Härteausgleichs sei, die Auswirkungen der Reform für besonders betroffene Gemeinden abzufedern. Dass der Härteausgleich diesem Zweck nicht nachkomme, vermöge die Stadt nicht aufzuzeigen. Für sie resultiere aus dem Härteausgleich nach wie vor ein substanzieller Beitrag zu ihren Gunsten.
Härteausgleich in Reform verankert
Auch den Vorwurf, die Globalbilanz 3 würde für eine Rechtsungleichheit zwischen den Gemeinden sorgen, verneinte das Bundesgericht. Dass der Härteausgleich Gemeinden unterschiedlich begünstige, sei in dessen Funktionsweise begründet. Weiter unterlasse es die Stadt aufzuzeigen, dass eine andere Gemeinde in einer vergleichbaren Situation einen substanziell höheren Beitrag erhalte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Stadt damit ab. Diese muss Gerichtskosten von 40’000 Franken übernehmen.
Die AFR 18 wurde von den Stimmberechtigten im Mai 2019 angenommen. Die Änderungen traten 2020 in Kraft. Um die finanziellen Auswirkungen im Finanzausgleich zu mildern, wurde ein Härteausgleich geschaffen. Gemeinden, welche durch die Reform stark betroffen sind, werden von den weniger stark betroffenen Gemeinden entschädigt. (sda)