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Verletzung der Berufspflicht: Regierungsrat heisst Beschwerde von Neurochirurg Fandino teilweise gut

Die kantonale Abteilung Gesundheit hat den Neurochirurgen Javier Fandino wegen Verletzung der Berufspflichten gebüsst. Der Arzt hat sich dagegen gewehrt. Nun hat sich der Regierungsrat mit der Beschwerde befasst.

Der Neurochirurg Javier Fandino hat die Regeln der ärztlichen Kunst verletzt. Zu diesem Schluss kam das Aufsichtsverfahren der kantonalen Abteilung Gesundheit Ende 2021. Fandino wurde deswegen gebüsst. Gegen die Busse in der Höhe von 10’000 Franken hat sich der ehemalige langjährige Chefarzt des Kantonsspitals Aarau (KSA) gewehrt.

Er verlangte, den Entscheid aufzuheben oder zumindest, den Fall neu zu beurteilen. Fandino wirft der Abteilung Gesundheit vor, wissenschaftliche Erkenntnisse unzureichend gewürdigt und ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt zu haben.

Vorwürfe müssen neu abgeklärt werden

Inzwischen hat sich der Regierungsrat mit dem Fall befasst. Wie die Staatskanzlei am Mittwoch mitteilt, hat der Regierungsrat die Beschwerde des Neurochirurgen teilweise gutgeheissen. Die Abteilung Gesundheit werde nun die verschiedenen Sachverhalte unter Einbezug von zusätzlichen Unterlagen und Erkenntnissen sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs nochmals eingehend prüfen.

Ins Rollen gebracht, haben das Aufsichtsverfahren gegen Fandino zwei ehemalige KSA-Ärzte. Sie erhoben schwere Vorwürfe gegen den Chefarzt und das KSA. Im Aufsichtsverfahren haben sich einige Vorwürfe als unbegründet herausgestellt.

KSA hat die Verwarnung akzeptiert

Es geht aktuell nur noch um die standardmässige Anwendung des Mittels 5-ALA bei gutartigen Tumoren. Dies steht laut der Abteilung Gesundheit im Widerspruch zur Praxis des Universitätsspitals Zürich und des Inselspitals Bern sowie zur wissenschaftlichen Literatur, welche die Anwendung von 5-ALA nur bei der Entfernung bösartiger Hirntumore als zulässig erachtet.

Weiter geht es um eine Sorgfaltspflichtverletzung. Die Abteilung Gesundheit wirft Fandino vor, er habe infolge «mangelhafter Vorbereitung eines operativen Eingriffs» eine falsche Seite eines Schädels geöffnet, sodass im Zuge der Operation auch die andere Seite habe geöffnet werden müssen.

Das Kantonsspital Aarau (KSA) wurde im Zusammenhang mit den Vorwürfen verwarnt, weil es seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Diese Verwarnung hat das Spital nicht angefochten.