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Parlament will illegale Bauten nach 30 Jahren stehen lassen

Illegale Bauten ausserhalb der Bauzonen sollen nach einer Verjährungsfrist von 30 Jahren stehen bleiben können. Das fordert das Parlament. Jetzt muss der Bundesrat eine Gesetzesreform ausarbeiten.

Das Parlament zeigt ein Herz für illegal erstellte Bauten ausserhalb der Bauzone. Neu soll es auch für diese eine Verjährungsfrist von 30 Jahren geben – analog zu Bauten innerhalb der Bauzone. Der Ständerat hat am Dienstag einer Motion mit diesem Anliegen zugestimmt. Er folgte damit dem Nationalrat, welcher dem Vorstoss im März grünes Licht gegeben hatte.

Die Mehrheit befand, die aktuelle Situation sei unbefriedigend. «Heute besteht von Kanton zu Kanton eine völlig andere Rechtslage», argumentierte Pirmin Bischof (Mitte/SO) im Namen der Kommission. Statt diesem «Chrüsimüsi» sollte eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Aus Sicht von Bischof ist es auch nicht einsichtig, warum ein Mord nach 30 Jahren verjährt, aber der illegal erstellte Bau eines Gartenhäuschens ausserhalb der Bauzone nicht.

Eine Minderheit lehnt die Motion ab. Sie habe zwar ein gewisses Verständnis dafür, eine Sache nach einer gewissen Zeit auf sich beruhen zu lassen, betonte Lisa Mazzone (Grüne/GE). Das dürfe aber nicht rechtsmissbräuchlich geschehen.

Klare Worte fand Bundesrätin Simonetta Sommaruga. Es könne doch nicht die Aufgabe des Parlaments sein, jene zu schützen, die illegal bauen würden. Damit werde auch ein negatives Signal ausgesandt. «Die besonders Dreisten werden belohnt», kritisierte Sommaruga. Bei der Mehrheit fand sie mit dieser Argumentation kein Gehör. Der Ständerat überwies die Motion mit 25 zu 16 Stimmen.

Leiturteil des Bundesgerichts schafft Klarheit

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichts. Dieses ordnete Ende April 2021 den Rückbau von sämtlichen nicht bewilligten Bauten auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone im Kanton Luzern an. Die Luzerner Behörden drückten davor bei jenen illegalen Bauten und Anlagen ein Auge zu, die vor über 30 Jahren erstellt worden sind. Sie gingen davon aus, dass die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verjährt sei – und zwar bei Bauten innerhalb wie ausserhalb der Bauzone.

Gemäss Bundesgericht verjährt der Rückbau aber nur bei Bauten innerhalb der Bauzone. Die Frist werde begründet mit der Rechtssicherheit und den praktischen Schwierigkeiten, nach mehr als 30 Jahren die tatsächlichen und rechtlichen Umstände noch abklären zu können. Bei Bauten ausserhalb der Bauzone gebe es diese Probleme hingegen nicht.

Dieses Leiturteil rief die Raumplanungskommission des Nationalrats auf den Plan: Sie reichte eine Motion ein, damit die Verjährungsfrist für illegale Bauten und Anlagen auch ausserhalb der Bauzone im Raumplanungsgesetz verankert wird. (abi/rwa)