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Beifahrerinnen ohne Autobillett auf Lernfahrten verurteilt – teure Konsequenzen für alle Beteiligten

Die Staatsanwaltschaft Baden hat junge Lernfahrer und ihre Begleitpersonen bestraft: Eine Rolle spielten auch ein falscher Sitzplatz, eine fehlende L-Tafel und eine unzulässige Handbremse. Besonders für die Fahrschüler hat das einschneidende Folgen.

An einem frühen Oktoberabend 2023 fuhr ein damals 19-jähriger Lernfahrer vom Kanton Zürich in den Aargau. Auf dem Beifahrersitz des Mercedes-Benz sass eine 21-jährige Schweizerin. Die Polizei wurde nach einer Geschwindigkeitsmessung in Spreitenbach auf das Fahrzeug aufmerksam. Der Lernfahrer war innerorts 21 km/h zu schnell unterwegs und hatte auch keine L-Tafel am Fahrzeug montiert.

Ein Jahr später sind nun beide rechtskräftig verurteilt. Weil die Beifahrerin keinen Führerschein besass, war sie nicht berechtigt, neben dem jungen Schweizer Platz zu nehmen. Sie erhielt eine Busse von 500 Franken, insgesamt kostet sie das inklusive Gebühren 1211.20 Franken.

Die Konsequenzen für den Lernfahrer sind härter. Nicht nur wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, der «Lernfahrt auf Motorwagen mit nicht berechtigter Begleitperson» und der fehlenden L-Tafel, sondern auch, weil er in zwei polizeilichen Einvernahmen beide Male fälschlicherweise seine Begleiterin beschuldigte, den Mercedes gelenkt zu haben, wie im Strafbefehl festgehalten wird.

Er wurde wegen mehrfacher Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 100 Franken und einer Busse von 1620 Franken verurteilt. Mit Gebühren und Auslagen belaufen sich die Kosten auf insgesamt 2746.50 Franken. Da es sich nicht um seine erste Verurteilung handelt, wurde die Probezeit der vorherigen Strafe – wegen Hinderung einer Amtshandlung – um ein Jahr verlängert. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.

Lernfahrt mit Handbremse links ist verboten

Eine weitere Lernfahrerin, eine erst seit wenigen Monaten volljährige Türkin, wurde im Sommer um 1 Uhr morgens in Baden von der Polizei angehalten. Ihre eigentliche Begleitperson, ein 71-jähriger Türke, sass auf der Rückbank. Da sich die Handbremse des Volvos links neben der Fahrerin befand, war es ihm laut dem ebenso im Oktober rechtskräftigen Strafbefehl unmöglich, schnell zu reagieren. Wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht erhielt er eine Busse von 300 Franken. Mit den Gebühren belaufen sich die Kosten auf insgesamt 703.70 Franken.

Derweil sass neben der Lernfahrerin eine 20-jährige Schweizerin, die aber keinen Führerausweis besass. Wohl gab sie an, nicht gewusst zu haben, dass sie als Begleitperson nicht berechtigt war und hat deshalb «pflichtwidrig unvorsichtig» ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Denn: «Hätte sie sich vor der Fahrt beim Strassenverkehrsamt erkundigt, hätte sie gewusst, dass sie die Voraussetzungen nicht erfüllt, und hätte diese Aufgabe nicht übernommen», führt die Staatsanwaltschaft Baden im Strafbefehl aus. Sie muss eine Busse von 300 Franken plus Verfahrenskosten von 403,65 Franken bezahlen.

Auch in diesem Fall trifft es die Lernfahrerin am härtesten. Nicht nur, weil sie mit einer nichtberechtigten Begleitperson unterwegs war, sondern auch, weil sie einen Lernwagen mit Handbremse links führte. Solche Fahrzeuge sind für Lernfahrten verboten. Der jungen Türkin wurde eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 30 Franken sowie eine Busse von 600 Franken auferlegt. Mit Strafbefehlsgebühren und Polizeikosten beläuft sich die Summe auf insgesamt 1403.65 Franken. Auch sie erhält einen Eintrag im Strafregister, und es erfolgt eine Mitteilung ans Amt für Migration und Integration.

Eine Fahrt mit einem Lernfahrausweis ohne reguläre Begleitperson gilt als mittelschwere Widerhandlung. Wer deswegen strafrechtlich verurteilt wird, muss mit einem Ausweisentzug von mindestens einem Monat rechnen, erklärt eine Sprecherin des Departements Volkswirtschaft und Inneres, zu dem das Strassenverkehrsamt gehört. Hingegen haben weder das Fehlen der L-Tafel noch eine Verurteilung der Begleitpersonen direkte administrative Folgen – diese können den Führerausweis später ganz normal erwerben, ohne wegen ihren Verurteilungen Sanktionen zu befürchten.