Chauffeur fuhr auf der A1 nur wenige Meter hinter einem Lastwagen her – nun droht ihm der Entzug des Führerausweises
Ein Lieferwagen fährt auf der Autobahn A1 bei Baden viel zu nahe hinter einem Lastwagen her. Dies beobachten die Polizisten einer zivilen Patrouille auf der Autobahn A1 bei Baden eines frühen Morgens im März 2019. Sie filmen und stoppen ihn. Und machen ihm klar, dass sie ihn anzeigen werden.
Laut Staatsanwaltschaft Baden folgte der Lieferwagen dem Lastwagen rund drei Kilometer lang mit Tempo 85 bis 90 und einem Abstand von maximal fünf Metern. Damit habe er eine Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen.
Abenteuerliche Geschichte
Der Chauffeur präsentierte vor dem Bezirksgericht eine abenteuerliche Geschichte als Begründung. Als er um 4 Uhr in einem Dorf im Bezirk Baden losgefahren sei, habe die Benzinanzeige bereits gelb geleuchtet. Doch an der Tankstelle sei seine Kreditkarte eingezogen worden, und mit Bargeld hätte er erst um 5 Uhr tanken können. Dann aber hätte er bereits seine Arbeit beginnen müssen.
Er befürchtete, dass er als temporär Angestellter wegen Unpünktlichkeit die in Aussicht gestellte Festanstellung nicht erhalten hätte. Deshalb entschloss er sich in seinem Dilemma zur Windschattenfahrt, um Benzin zu sparen und an der Autobahnraststätte in Würenlos zu tanken.
Dass er zu nahe auffahre, sei ihm bewusst gewesen. Dem Badener Einzelrichter sagte er: «Ich sah an diesem Morgen keine andere Möglichkeit, als das zu riskieren.»
Seine Geschichte half dem Chauffeur vor Gericht allerdings nicht. Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätze à 100 Franken (2 Jahre Probezeit) und einer Busse auf 800 Franken.
Entzug des Führerausweise wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln zieht einen Entzug des Führerausweises von mindestens drei Monaten nach sich. Darüber entscheidet das Strassenverkehrsamt nach der Rechtskraft des Urteils in einem separaten Verfahren. Der Chauffeur musste also mit einem Verdienstausfall rechnen.
Er reichte Beschwerde gegen das Urteil ein. Dass der Chauffeur den Mindestabstand unterschritten habe, sei unbestritten, so sein Verteidiger. Dieser forderte aber erneut eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, die keinen Führerausweisentzug nach sich ziehen würde.
Dürfen Aufnahmen von Barregg-Kameras verwertet werden?
Das Bezirksgericht Baden hatte sich in seinem Urteil nicht nur auf die Dashcam-Aufnahmen der zivilen Polizeiautos, sondern auch auf solche der Überwachungskameras im Baregg-Tunnel gestützt. Diese dürften nicht verwertet werden, forderte der Beschuldigte.
Genau dies hatte das Bezirksgericht Baden in einem anderen Urteil mehrere Monate später festgehalten. Würde diese Aufnahmen in strafrechtlich relevanter Hinsicht eingesetzt, müsste beim Tunneleingang darauf hingewiesen werden, hielt der Richter fest.
Das Obergericht hält allerdings, dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen der im Bareggtunnel installierten Verkehrsüberwachungsanlage offen bleiben könne. Der Abstand, den der Beschuldigte im Lieferwagen zum Lastwagen hatte, sei allein aufgrund der Videoaufnahme aus dem Polizeiauto «mit genügender Klarheit» erstellt.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte über eine Distanz von 3,1 Kilometern mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h keinen grösseren Abstand als 7,5 Meter eingehalten habe.
Das Obergericht hat deshalb das Urteil des Badener Bezirksgerichts bestätigt. Es bleibt bei der bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätze à 100 Franken (2 Jahre Probezeit) und einer Busse auf 800 Franken. Für den Chauffeur kommen die Verfahrenskosten vom Bezirksgericht von 2545 Franken sowie vom Obergericht von 2000 Franken sowie seine Anwaltskosten dazu. Er kann das Urteil noch vor dem Bundesgericht anfechten.