Gleich hohe Gefängnisstrafe für 38 wie für 7 Einbrüche – dagegen wehrt sich ein Dieb erfolglos vor Bundesgericht
Er stahl Geld, Schmuck, Uhren – und das nicht nur einmal. Ein Mann aus Serbien brach in der Zeit zwischen April 2014 und Mai 2016 wiederholt in private Liegenschaften und Kirchgemeindehäuser an verschiedenen Orten in der Schweiz ein.
Das Bezirksgericht Baden hielt insgesamt 38 Einbrüche mit einer Deliktsumme von 480’000 Franken für erwiesen. Im November 2020 verurteilte es denn Beschuldigten wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Dank DNA-Spuren überführt
Gegen den Entscheid reichte der verurteilte Mann Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess diese teilweise gut und befreite den Serben in diversen Fällen von den Vorwürfen. Letztlich standen nur noch sieben Einbrüche mit einer Deliktsumme von 200’000 Franken zu Buche.
In diesen Fällen lagen eindeutige DNA-Spuren am Tatort vor. Die fallengelassenen Vorwürfe bezüglich 31 weiterer Einbrüche fussten dagegen auf Aussagen eines Mittäters, an welche sich dieser später aber nicht mehr erinnern konnte.
Trotz der markanten Reduktion der Zahl der Einbrüche, die in einer Verurteilung endeten, hielt das Obergericht am Strafmass der ersten Instanz fest. Gegen die Freiheitsstrafe von sechs Jahren wehrte sich der Einbrecher in der Folge mit einer Beschwerde vor Bundesgericht.
In den Augen des Mannes sind die Freisprüche «nur mit grossem Widerwillen» ergangen. Die Vorinstanz sei entsprechend bemüht gewesen, trotz den Freisprüchen die gleiche Strafe auszusprechen, so sein Vorwurf.
Für diese Kritik hat das Bundesgericht kein Gehör. Die Strafe möge dem Beschwerdeführer zwar streng erscheinen, doch bewege sie sich «innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens sowie des erheblichen Ermessensspielraums, den die Vorinstanz bei der Strafzumessung hat», heisst es im Urteil.
«Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen»
Das Bundesgericht verweist darauf, dass eine Berufungsinstanz die erstinstanzliche Strafe trotz teilweisen Freisprüchen beibehalten könne, sofern sie dies begründe. Vorliegend war dies gemäss den drei Richtern und den zwei Richterinnen aus Lausanne der Fall.
Die Freiheitsstrafe von sechs Jahren setzt sich wie folgt zusammen: Für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl als schwerstes Delikt hielt das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten für angemessen.
Wegen der Sachbeschädigungen – die Kosten beliefen sich pro Einbruch auf je 1500 bis 6850 Franken – und der Hausfriedensbrüche kamen weitere 22 Monate hinzu. Die restlichen zwei Monate sind damit zu erklären, dass das Obergericht die Vorstrafen des Beschwerdeführers negativ würdigte.
Der Vater eines kleines Sohnes wurde in Deutschland nämlich bereits wegen schwerer räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung und Bandendiebstahls verurteilt. Dazu hält das Bundesgericht abschliessend fest: «Der Beschwerdeführer zeigt eine erhebliche Rechtsfeindlichkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen». Gerade diese Umstände machten die ausgesprochene sechsjährige Freiheitsstrafe vertretbar.