Betrunkener Unfallraser erhält 18 Monate bedingt – nachdem er zum zweiten Mal erwischt wurde
Dafür, dass der 22-jährige Robin (Name geändert) noch nicht sehr lange Auto fahren darf, hat er sich bereits einiges zuschulden kommen lassen.
Die Staatsanwaltschaft warf ihm zumindest qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vor. Das Nichttragen der vorhandenen Sicherheitsgurte kam obendrauf noch dazu.
Begangen hat Robin das alles im Sommer vor zwei Jahren. Um 3 Uhr morgens lenkte er seinen Peugeot auf der Unterkulmer Hauptstrasse in Richtung Teufenthal und fuhr dabei mindestens 103 km/h. Statt der innerorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Laut der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hatte er dabei 0,67 mg/l Alkohol im Blut, was umgerechnet 1,34 Promille ergibt. Auch das ist deutlich zu viel, vor allem, da für Neulenker in der Schweiz Nulltoleranz herrscht.
Dazu kommt: Mitten im Dorf verlor Robin die Kontrolle über sein Auto, geriet auf die Gegenfahrbahn und landete im Zaun einer Privatliegenschaft. Mit seiner Fahrweise sei er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen, so die Staatsanwaltschaft. Dabei half nicht, dass er sein Fahrzeug nach dem Unfall wieder auf die Strasse schieben wollte, um weiterzufahren – das wird ihm nun als versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausgelegt, da er wahrscheinlich einfach davongefahren wäre.
Nicht zum ersten Mal straffällig
Deshalb musste Robin nun vor dem Gesamtgericht des Bezirksgerichts Kulm antraben, Vorsitz hatte der geschäftsführende Gerichtspräsident Christian Märki. Das Verfahren wurde abgekürzt, weil sich Robin vorgängig mit der Staatsanwaltschaft auf eine Strafe von 18 Monaten bedingt bei vier Jahren Probezeit und eine Busse von 4500 Franken geeinigt hat.
Vor Gericht gab sich Robin ganz zerknirscht. Er könne sich – wohl wegen den 1,3 Promille, vermutete er – nur noch an Einzelheiten erinnern. Folglich wisse er nicht mehr, warum er damals so schnell und so betrunken unterwegs war.
Auf die Frage, ob Robin vorbestraft sei, antwortete er zuerst mit «Nein». Und hängte flugs ein «Ausser …» an: Es gab da nämlich noch eine andere Geschichte, die relativ ähnlich abgelaufen ist. Im April vor zwei Jahren, also nur vier Monate vor dem Vorfall in Unterkulm, ging er der Polizei schon einmal ins Netz. Damals aber ausserorts, mit 132 km/h im 80er-Bereich. Bei der Kontrolle hatte er immerhin (nur) 0,3 Promille, was als Neulenker natürlich trotzdem nicht in Ordnung ist, ausserdem fand man THC im Blut.
Im April nahm man ihm allerdings das Billett nur für drei Wochen ab – inzwischen ist Robin immer noch mit dem ÖV unterwegs. Dies aufgrund eines Sicherungsentzugs: Damit will der Staat Verkehrsteilnehmende vor sogenannt «ungeeigneten Fahrzeuglenkern» schützen. Robin erklärte, er bemühe sich darum, wieder Autofahren zu dürfen, müsse dafür aber erst ein psychologisches Gutachten erstellen lassen, damit er den Führerschein zurückbekommt.
Ob er jetzt noch trinke, wollte ein Laienrichter wissen. Darauf antwortete Robin, die beiden Vorfälle hätten ihm die Augen geöffnet – er habe seinen Alkoholkonsum deutlich zurückgefahren, eigentlich ganz aufgehört. Ausser an speziellen Anlässen.
Letzte Chance für Robin
Das Gesamtgericht bestätigte den Urteilsvorschlag schliesslich, die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren seien gegeben, die Strafe angemessen. Und doch fanden die Richterinnen und Richter schwer nachvollziehbar, warum man die beiden Vorfälle – so kurz auseinander – nicht in einem Verfahren abgehandelt hat, die Koordination sei aufseiten der Staatsanwaltschaft nicht optimal gelaufen. Darum war Robin bei der Verhandlung auch nicht vorbestraft, weil das erste Urteil vor dem zweiten Vorfall noch nicht rechtskräftig war.
Richter Märki ermahnte Robin abschliessend, man habe die Erwartung, dass er den Ernst der Lage nun erkannt habe: Robin habe jetzt vier Jahre lang «den letzten Zwick an der Geissel».