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Konkurs wegen unbezahlter Krankenkassen-Prämie: Obergericht lässt QR-Rechnung nicht als Beweis gelten

Weil er seine Prämienrechnung der Krankenversicherung nicht bezahlte, ist ein Unternehmer mit seiner Firma im Bezirk Bremgarten jetzt Konkurs. Dagegen konnte er auch mit eingereichten Bankbelegen nichts mehr ausrichten.

Sechs Jahre lang hat Nik (Name geändert) seine Firma als Einzelunternehmen geführt – in den vergangenen Jahren war diese in einer Gemeinde im Bezirk Bremgarten zu Hause. Seit diesem Juli ist die Firma Konkurs. Dagegen konnte Nik auch mit seiner Beschwerde vor dem Aargauer Obergericht nichts mehr ausrichten, wie dessen kürzlich veröffentlichtes Urteil aufzeigt.

Auslöser für das Rechtsverfahren und den letztendlichen Konkurs war eine Prämienrechnung von Niks Krankenversicherung aus 2022, die er nicht bezahlt hat. Diese belief sich ursprünglich auf 1580.20 Franken, mit Kosten wie den folgenden Mahngebühren hätte er schlussendlich 2198.45 Franken hinblättern müssen.

Gegen die Betreibung der Versicherung erhob Nik keinen Widerspruch. Er bezahlte aber seine Rechnung weiterhin nicht – auch nicht, nachdem ihm mit dem Konkurs gedroht wurde. So setzte die Versicherung das Verfahren fort und betrieb ihn auf Konkurs, der im Juli am Bezirksgericht Bremgarten eröffnet wurde. Das schien den Beklagten dann doch noch wachgerüttelt zu haben.

Ob die Schuld tatsächlich getilgt wurde, ist nicht nachgewiesen

Denn gegen diesen endgültigen Konkursentscheid erhob Nik am 10. Juli Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Darin beantragte er, dass das Konkurserkenntnis aufgehoben wird. Laut Gesetz ist das möglich, sofern der Schuldner nachweisen kann, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, heisst es im Urteil des Obergerichts.

Diesen Nachweis wollte Nik mit einem Bankbeleg liefern. Er reichte eine QR-Rechnung ein, «welchem ein Zahlungsauftrag an die Klägerin über 2695.05 Franken zu entnehmen ist», wird im Urteil ausgeführt. Als Ausführungsdatum der Zahlung war der Tag der Konkurseröffnung vermerkt.

Nur: Der Betrag belief sich unterdessen aufgrund von Zinsen, Betreibungskosten und Gerichtsgebühren bereits auf rund 2725 Franken. «Womit der Beklagte die vollständige Tilgung der Konkursforderung von vornherein nicht nachgewiesen hat», schreibt die Rechtsinstanz. Weiter habe man der QR-Rechnung nicht entnehmen können, ob die Zahlung tatsächlich ausgeführt wurde, oder ob es sich nur um einen Auftrag handelte. Und ob diese an jenem fraglichen Tag vor der Konkurseröffnung um 14 Uhr erfolgte.

«Demnach hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung (vollständig) bezahlt hat», kommt das Obergericht zum Schluss. Deshalb sei das Konkurserkenntnis nicht aufzuheben und Niks Klage abzuweisen. Er muss nun zusätzlich eine Entscheidungsgebühr von 400 Franken bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.