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Tennisunterricht der Kinder wissentlich nicht bezahlt: Darum hat das Obergericht der Mutter trotzdem recht gegeben

Eine Mutter ging bis zum Obergericht, da sie den Tennisunterricht ihrer Kinder nicht bezahlen wollte. Dort erhielt sie nach einem langen Rechtsstreit recht. Das sind die Gründe.

Wer Tennisunterricht belegt, muss dies in der Regel auch bezahlen. Sonst droht nicht nur eine Mahnung oder gar eine Betreibung, sondern auch eine Klage, die mitunter bis zum Obergericht geht. Doch von vorn. Die Kinder einer Frau aus der Region Bremgarten besuchten ein Kadertraining. Es handelte sich um ein Nachwuchsförderangebot, das auf Wettkämpfe im Freizeit- und Breitensport ausgerichtet war, aber keinen professionellen Charakter hatte.

Die Firma, welche die Tennisstunden anbot, erhielt jedoch kein Geld von der Mutter der Kinder. Denn die Frau argumentierte, dass kein gültiges Vertragsverhältnis bestanden habe. Die Tennisfirma reichte die Betreibung ein. Dagegen erhob die Mutter Rechtsvorschlag.

Um diese Blockade zu beseitigen, stellte die Tennisfirma im Rahmen der späteren Klage beim Bezirksgericht Bremgarten den Antrag auf provisorische Rechtsöffnung. Dadurch wollte sie erreichen, dass der Rechtsvorschlag aufgehoben und die Betreibung fortgeführt werden kann. Insgesamt forderte sie 9113 Franken für den Tennisunterricht ein.

Forderung der Tennisfirma: Über 9000 Franken

Die Mutter, also die Beklagte, beantragte, die Klage abzuweisen oder nicht darauf einzutreten. Sie argumentierte damit, dass das angerufene Gericht, das Bezirksgericht Bremgarten, örtlich nicht für diesen Fall zuständig sei. Dies entpuppte sich später als falsch.

Die Tennisfirma zog die Klage zurück und reichte sie neu beim Bezirksgericht Aarau ein. Dieser Rückzug ohne Zustimmung der Beklagten führte dazu, dass die Sache als bereits rechtskräftig entschieden galt.

Die Klage wurde beim Bezirksgericht Bremgarten zurückgezogen.
Bild: Dominic Kobelt

Das Bezirksgericht Aarau entschied später, teilweise auf die Klage einzutreten, da es die Prozessvoraussetzungen, also die örtliche Zuständigkeit und Sachvoraussetzungen, für erfüllt hielt. Deshalb sollte geprüft werden, ob die Forderung über 9113 Franken berechtigt ist. Zudem wollte die Klägerin den Rechtsvorschlag der Betreibung aufheben lassen, um die Forderung durchsetzen zu können.

Obergericht wies Klage aus mehreren Gründen ab

Die Mutter reichte beim Obergericht später eine Beschwerde ein, da der Gerichtsstand bei Konsumentenverträgen zwingend am Wohnsitz der Beklagten liegen muss. Das Obergericht stellte nach der Beschwerde fest, dass das Kadertraining trotz der höheren Kosten zum Freizeitbereich gehört und als Konsumentenvertrag einzustufen ist.

Die Klägerin argumentierte, dass diese Trainings nicht als üblicher Konsum gelten, da sie teurer als eine Vereinsmitgliedschaft sind. Doch das Obergericht sah dies anders. Es wies die Klage ab.

Nach mehreren Verfahrensrunden und Beschwerdeverfahren stellte das Obergericht weiter fest, dass das Bezirksgericht Aarau örtlich nicht zuständig war und nicht auf die Klage hätte eintreten dürfen. Statt die Tennisstunden zu bezahlen, erhält die Frau aus der Region Bremgarten nun die Verfahrenskosten sowie Parteientschädigungen von über 7800 Franken. Dies muss die Tennisfirma aus ihrem Portemonnaie zahlen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.