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Nacktbilder von Teenagern gefordert: 48-jähriger Mann aus Laufenburg muss ins Gefängnis
Ein 48-jähriger Mann aus der Region ist seit Jahren immer wieder arbeitslos. In den Jahren 2019 und 2020 vertrieb er sich seine Zeit damit, im Internet mit jungen Burschen in Kontakt zu treten. Er lässt sich von ihnen einschlägige Bilder schicken und versucht, sich mit ihnen zum Sex zu treffen.
Die Delikte des Mannes blieben nicht unentdeckt. Nachdem ihn das Bezirksgericht Laufenburg Ende 2023 von den mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen hat und ihn nur wegen der mehrfachen Pornografie schuldig sprach, ging die Staatsanwaltschaft in Berufung. Sie verlangte einen Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sowie eine Freiheitsstrafe.
Das kürzlich gefällte Urteil des Obergerichts lässt nun tief in die Online-Aktivitäten blicken, die der Mann mit 14- bis 17-jährigen Jugendlichen pflegte. Zwischen Januar 2019 und Oktober 2020 war der Beschuldigte auf verschiedenen Plattformen wie «Grindr» oder «Kik» unterwegs und suchte den Kontakt zu Minderjährigen. Offiziell sind manche dieser Dating-Portale nur für volljährige Personen zugelassen, sie werden aber offensichtlich auch von einer Vielzahl junger Menschen im Schutzalter genutzt.
Bilder in expliziten Posen gefordert
Schnell verlagerten sich die Chats auf Whatsapp. Die Jugendlichen schickten dem Mann Bilder ihrer Genitalien. Manchmal forderte er die Jungen auch auf, Fotos in expliziten Posen zu machen – beispielsweise «Po mit Beinen», «Von weit weg bitte», «Dass man ganze Beine sieht» oder «Aber von hinten».
Als erste Instanz urteilte das Bezirksgericht ausserdem darüber, ob der Beschuldigte einem 15-Jährigen ein Bild seines erigierten Glieds geschickt hat. Das Bezirksgericht sah es zwar als gegeben an, dass der Mann das Foto verschickt habe. Es war aber der Meinung, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen können, dass der Teenager volljährig sei. Dies, weil im Chatverlauf keine Hinweise auf das Alter des Opfers ersichtlich gewesen seien.
Dies sah das Obergericht nun anders. Und zwar nicht wegen des angeblich nicht bekannten Alters, sondern aus einem Grund, der Fragen aufwirft. So soll der in den Akten befindliche Chatverlauf aus zwei separaten Chats bestehen, die möglicherweise von verschiedenen Absendern stammen. Von welchen Telefonnummern die Whatsapp-Nachrichten ausgingen, sei aus den Akten nicht ersichtlich.
Diese fehlende Telefonnummer wertete das Obergericht zwar zu Gunsten des Beschuldigten. Es spricht ihn aber trotzdem wegen mehrfacher Pornografie schuldig. Anders als das Bezirksgericht spricht das Obergericht zudem eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten aus. Ausserdem wird dem 48-Jährigen ein lebenslanges Verbot für berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit Minderjährigen auferlegt.
Vorstrafe als «schwulen Blödsinn» bagatellisiert
Straferhöhend habe sich gemäss dem Urteil des Obergerichts ausgewirkt, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. 2015 wurde er vom Bezirksgericht Lenzburg wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt. Damals gab er sich im Internet als Mann Mitte 20 aus und nahm Kontakt zu sieben Jungen im Schutzalter auf. Mit fünf von ihnen kam es zum Oral- und Analverkehr. Die Taten hat er damals als «schwulen Blödsinn» bagatellisiert.
Wie das Obergericht ausführt, vermochte der drohende Gefängnisaufenthalt den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, noch während der Probezeit erneut im einschlägigen Deliktsbereich straffällig zu werden. Die fehlende Einsicht zeige sich auch im vorliegenden Verfahren. So lasse sich eine gleiche Vorgehensweise des Beschuldigten erkennen.
Gemäss dem Urteil habe der Beschuldigte wiederum über Chat-Plattformen den Kontakt zu Minderjährigen aufgenommen, sich gegenüber diesen teilweise als jünger ausgegeben und beharrlich versucht, Sex-Treffen mit ihnen zu vereinbaren. Dass diese Treffen nicht zustande gekommen seien und es «nur» zur Zusendung von kinderpornografischen Bildern gekommen ist, ist letztlich einzig auf das Verhalten der Chatpartner zurückzuführen.
SST.2024.13