Kuh durch Nasenring verletzt – Bauer muss hohe Busse zahlen
Es ist einer dieser Strafbefehle, bei denen es nicht nur Vegetariern, sondern auch Fleischessern den Magen umdreht. Und man kann nur hoffen, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt.
Der Beschuldigte ist ein Bauer in seinen Dreissigern. Sein Hof liegt im Bezirk Lenzburg. Laut Schilderung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat der Bauer zirka im Juni 2022 bei einer Kuh einen Saugschutzring aus Kunststoff in die Nasenlöcher montiert. Das ist an sich nicht ungewöhnlich: Saugschutzringe – aus Kunststoff oder Metall – werden verwendet, wenn Rinder oder Kühe die Euter von anderen Tieren besaugen.
Das will man verhindern, weil es zu Milchverlust führt, wenn die Kuh tatsächlich Milch produziert. Tut sie das nicht, kann sich das Euter entzünden, schreibt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Saugschutzringe in den Nasenlöchern – oder auch Saugschutzhalfter – werden dem saugenden Tier angelegt. Durch die befestigten Stacheln wird die Kuh, die besaugt werden soll, so sehr gestört, dass sie den Versuch abwehrt.
«Verwenden Sie Saugschutzringe nur in Ausnahmesituationen und wenn alle möglichen vorbeugenden Massnahmen ergriffen wurden», schreibt beispielsweise die Händlerin Landi zu ihren Produkten. Landi mahnt auch, man müsse regelmässig überprüfen, ob der Ring nicht zu eng sitze und keine Wunden an den Druckstellen entstehen.
Doch gerade das hat der Bauer offenbar nicht getan. Gemäss Strafbefehl wurde erst Ende 2023 bei der Anlieferung und Schlachtung auf dem Bell-Schlachthof in Oensingen festgestellt, dass der Ring die Nasenscheidewand und das Flotzmaul (quasi die Schnauze der Kuh) von innen rechts nach aussen links durchbrochen hatte. Die beiden Enden der Klammer hätten sich zum Zeitpunkt der Schlachtung ausserhalb des Flotzmauls befunden, so die Staatsanwaltschaft. Sie wirft dem Bauern sogar vor, die Schmerzen und Verletzungen der Kuh erkannt, aber nicht reagiert zu haben, sodass sie über einen längeren Zeitraum gelitten habe.
Der Bauer wird zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 420 Franken verurteilt (8400 Franken). Die Probezeit beträgt drei Jahre. Bezahlen muss der Bauer 2100 Franken Busse plus Gebühren.