Bundespolizei befürchtet, dass Beweise im Postauto-Skandal verloren gehen
Das Bundesamt für Polizei Fedpol ermittelt seit vier Jahren gegen ehemalige Postauto-Manager. Der Verdacht: Sie sollen Gewinne versteckt haben, um zu hohe Subventionen zu kassieren. Fedpol setzte in dieser verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung zwei externe Experten als Verfahrensleiter ein.
Als diese den Fall 2020 vor Gericht bringen wollten, mussten sie erfahren, dass ihre ganze Arbeit umsonst gewesen war. Das Berner Wirtschaftsstrafgericht wies den Fall wegen eines schweren Verfahrensfehlers zurück. Denn die Verwaltung dürfe für ein solches Verfahren keine verwaltungsexternen Personen einsetzen. Es sei offensichtlich, dass dafür eine gesetzliche Grundlage fehle.
Bundespolizei verliert vor Bundesgericht: Grundsatzfrage wird nicht geklärt
Fedpol akzeptierte diesen Zwischenentscheid nicht und wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht. Dieses hat die Beschwerde nun abgewiesen. Die Vorinstanz, das Berner Obergericht, war nicht einmal darauf eingetreten. Diesen Entscheid stützt das höchste Gericht.
Fedpol wollte eine Grundsatzfrage klären. Um diese schon jetzt vor Gericht zu verhandeln, hätte die Behörde einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachweisen müssen. Das ist ihr nicht gelungen. Interessant ist die Argumentation, weil sie einen Einblick ins Verfahren gibt.
Die Manager können nun ihre Aussagen anpassen
Zwei Ermittler der Steuerverwaltung haben dieses inzwischen übernommen und müssen nun alle Verfahrenshandlungen ihrer Vorgänger wiederholen. Fedpol befürchtet, dass die neue Strafuntersuchung nun zu einem «schlechteren Beweisergebnis» führen werde. Die beschuldigten Manager hätten inzwischen Akteneinsicht gehabt und wüssten dadurch, was ihre mutmasslichen Komplizen zu Protokoll gegeben haben. In der neuen Befragung könnten sie deshalb ihre Aussagen anpassen oder verweigern. Die früheren Aussagen sind nämlich nicht mehr verwertbar. Auch Auskunftspersonen könnten nicht mehr kooperieren.
Das Bundesgericht hält die Befürchtung für gerechtfertigt, dass das neue Beweisfundament schlechter sein könnte. Doch das gelte noch nicht als nicht wiedergutzumachender Nachteil. Dafür müsste zum Beispiel eine Verjährung drohen. Diese tritt erst im Frühling 2024 ein. Bis dann sollte es gemäss Bundesgericht möglich sein, ein Urteil über die neue Anklage zu fällen. Es gilt die Unschuldsvermutung.