Keine Gnade für Genfer Klimaaktivisten: Sachbeschädigung ist nicht mit «achtenswerten Gründen» zu rechtfertigen
Handelt mit «achtenswerten Beweggründen», wer sich an Klimaprotesten beteiligt? Jein, sagt das Bundesgericht, das sich jüngst mit dieser Frage beschäftigt hat. Hintergrund ist ein Fall aus dem Kanton Genf, wo ein Klimaaktivist 2018 die Fassade einer Bank mit Handabdrücken bemalte. In einer Mitteilung vom Mittwoch schreibt das Gericht, das Urteil des Genfer Kantonsgerichts gegen den Aktivisten sei aufzuheben, weil ihm zu unrecht eine Strafmilderung gewährt worden sei. Das Kantonsgericht muss nun die Strafe neu festsetzen.
Die Vorinstanz hatte den Mann schuldig gesprochen, ihm jedoch zugebilligt, unter «achtenswerten Gründen» gehandelt zu haben. Obwohl die Abdrücke einen Sachschaden von über 2000 Franken verursachten, sprach das Kantonsgericht lediglich eine Busse von 100 Franken. Die Genfer Staatsanwaltschaft war damit nicht zufrieden und gelangte ans Bundesgericht.
Sitzproteste könnten von Strafmilderung profitieren
Dieses bemüht nun eine Differenzierung. «Die Sorge um die Auswirkungen des Klimawandels und um die Notwendigkeit, rasch Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgase zu ergreifen, stellt in unserer Gesellschaft heutzutage unbestreitbar ein ehrbares Anliegen dar», heisst es in der Mitteilung. Ein «idealistischer Charakter» sei Protesten jedoch nur insoweit zuzubilligen, als sie der «Sensibilisierung der Bevölkerung» dienten.
Dazu zählen für das Bundesgericht jedoch offenbar nur friedliche Protestformen: «In jedem Fall auszuschliessen ist dieser ehrbare Charakter indessen, wenn gewalttätige Aktionen zu Sachbeschädigungen oder zu einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter führen.» Aufforderungen zu zivilem Widerstand könnten die demokratische Legitimierung des Rechts in Frage stellen, heisst es weiter.
Das Gericht schliesst gemäss seiner Argumentation also nicht aus, dass künftig aus sogenannt «achtenswerten Beweggründen» eine Strafmilderung für Klimaaktivsten abgeleitet werden kann. Es nennt sogar ein konkretes Beispiel, unter welchen Umständen dies der Fall sein könnte, etwa bei «gewaltfreien Aktionen wie einem sehr kurzfristigen Sitzprotest auf öffentlichen Strassen, ohne dass dabei der Verkehr gestört oder die öffentliche Sicherheit gefährdet wird». (gb)