Staatsanwaltschaft darf Telefone entsiegeln, obwohl sie nie richtig versiegelt wurden
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ermittelt gegen einen mutmasslichen Kriminellen. Dieser soll am Abend des 23. September 2022 zusammen mit drei Komplizen eine Person verprügelt haben. Dabei hat er ihr drei Rippen gebrochen und einen sogenannten Pneumothorax verursacht. Dabei sammelt sich Luft zwischen der Lunge und der Brustwand an. Dadurch kann die Lunge ganz oder teilweise zusammenfallen, was im schlimmsten Fall tödlich endet.
Schwere Körperverletzung, Angriff sowie qualifizierte Erpressung lauten die Anklagepunkte. Der Beschuldigte gesteht, den Geschädigten verprügelt zu haben, indem er ihm Ohrfeigen und einige Faustschläge auf die Schulter verpasst habe. Er bestreitet jedoch, für die gebrochenen Rippen verantwortlich zu sein.
Der Beschuldigte ist schon länger auf dem Radar der Polizei. Ihm wird nämlich auch vorgeworfen, gegen das Waffengesetz verstossen und unrechtmässig Sozialhilfe bezogen zu haben sowie in Betäubungsmitteldelikte verstrickt gewesen zu sein. Ausserdem sei er mutmasslich einer nicht gemeldete Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe trotz Fahrausweisentzug ein Motorfahrzeug gelenkt und habe allenfalls ein Motorradkontrollschild widerrechtlich erlangt und verwendet.
Mobiltelefone sollen Beweise liefern
Um den Beschuldigten zu überführen, liess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dessen Mobiltelefone beschlagnahmen. Dabei verlangte der Mann jedoch die Siegelung aller drei Geräte.
Damit die Daten der Handys ausgewertet werden dürfen, muss beim Zwangsmassnahmengericht des Kanton Aargau die Entsiegelung beantragt werden, was in der Folge auch geschah. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Mobiltelefone gar nie ordnungsgemäss gesiegelt wurden. Trotzdem hiess es das Entsiegelungsgesuch gut und erklärte die Staatsanwaltschaft für berechtigt, die drei sichergestellten Telefone zu durchsuchen und die dadurch erlangten Erkenntnisse im Strafverfahren zu verwenden. Dagegen erhob der Beschuldigte Einspruch.
Nun musste das Bundesgericht über den Fall entscheiden. In seiner Urteilsbegründung weist es darauf hin, dass der Beschuldigte gar nicht Einspruch erheben kann, weil ihm kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der Beschuldigte hatte nämlich argumentiert, dass es sich bei der angeordneten Entsiegelung «um einen Eingriff in die Privatsphäre ohne rechtliche Grundlage» handle.
Beschwerde von vornherein aussichtslos
Das Bundesgericht musste das aber gar nicht beurteilen. Stattdessen ging es bei diesem Entscheid darum, ob die Geräte entsiegelt werden dürfen. «Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe», heisst es im Urteil. Jedoch konnte er nicht belegen, wie ein solcher Nachteil aussehen könnte. Deshalb wird die Beschwerde abgewiesen. Nun darf die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Mobiltelefone auswerten.
Der Beschuldigte hatte ausserdem unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Auch diese Beschwerde weist das Bundesgericht zurück, da diese «von vornherein aussichtslos war». Darum muss der Beschuldigte die Gerichtskosten zahlen. Diese belaufen sich auf 600 Franken.