Cannabis-Besitz in kleinen Mengen: Ohne Straftat muss die Polizei das Gras zurückgeben
Das Grenzwachtkorps stellte in St. Margrethen 2019 bei einem Mann 2,7 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Haschisch fest. Die Beamten zogen die Drogen ein und wollten sie – wie üblich – vernichten. Der Mann legte dagegen Beschwerde ein, zog vor Bundesgericht und verlangte sein Cannabis zurück.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Mannes nun teilweise gut. Eine geringfügige Menge von bis bis zu zehn Gramm, welche für den Eigenkonsum gedacht ist, darf nicht eingezogen und vernichtet werden. Dies jedoch nur, wenn keine Straftat vorliegt. Zudem hält das Gericht in seinem am Montag veröffentlichten Urteil fest, dass nur gerade konsumiertes Cannabis eingezogen werden darf – wenn überhaupt. Somit müssen die Behörden dem Mann sein Marihuana und Haschisch zurückgeben. Nur die Filterpapierli werden vernichtet.
Damit bestätigt sich die Entwicklung, die vor zehn Jahren angestossen wurde: den Konsum von Cannabis straffrei zu machen. Auf Geheiss des Parlaments wird Kiffen seit 2013 nur noch mit einer Ordnungsbusse bestraft, vergleichbar mit einer Parkbusse. Auch ist der Besitz kleiner Mengen Cannabis unproblematisch. 2017 präzisierten die Lausanner Richter die Vorgaben und legten den Besitz von maximal 10 Gramm Cannabis als Höchstmenge für den Eigenkonsum fest. Was darüberliegt, kann weiterverkauft und somit gedealt werden – und ist darum auch strafbar.
Das bedeutet konkret: Wer eine geringe Menge Cannabis bei sich trägt und nicht direkt beim Kiffen erwischt wird, kommt ganz ohne Konsequenzen davon.
Das Bundesgericht hat mit dem neuesten Urteil einzig eine weitere Klärung im Umgang mit Kleinmengen von Cannabis gebracht: Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die Drogen nicht mehr einziehen und vernichten, sondern müssen sie dem Konsumenten zurückgeben.