Amtsenthebung: So will die Aargauer Regierung die Initiative umsetzen
Mit mehr als 84 Prozent Ja-Anteil wurde im Mai 2022 die Amtsenthebungs-Initiative der damaligen BDP angenommen.Über 130’000 Aargauerinnen und Aargauer stimmten dafür, dass man untragbar gewordene Volksvertreter ihres Amtes entheben können soll. Etwa wenn sie Amtspflichten verletzt haben, in Strafverfahren verwickelt sind oder gesundheitliche Gründe die Amtsausübung verunmöglichen. Um solche Politikerinnen und Politiker loszuwerden, musste man bisher auf eine Abwahl oder einen vorzeitigen Rücktritt hoffen.
Nun ist klar, wie der Regierungsrat den Volksauftrag umsetzen will: Anstatt ein neues Gesetz zu schaffen, werden bestehende Regelungen ergänzt. Die Möglichkeit der Amtsenthebung und Amtseinstellung soll für Behördenmitglieder gelten, die direkt vom Volk oder einer repräsentativen Wahlbehörde gewählt wurden. Dies betrifft Mitglieder des Regierungsrats und Grossen Rats auf kantonaler Ebene, sowie Gemeinderäte und Einwohnerrätinnen in den Gemeinden.
Gründe für eine Amtsenthebung oder Amtseinstellung
Eine Amtseinstellung – das vorübergehende Ruhen der Rechte und Pflichten im Amt – ist vorgesehen, wenn gegen ein Behördenmitglied ein Strafverfahren wegen eines schweren Vergehens oder Verbrechens läuft. Eine Amtsenthebung – die endgültige Entbindung vom Amt – kann bei strafrechtlich relevanten Verstössen, die mit der Amtsausübung nicht vereinbar sind, bei gesundheitlichen Gründen, die die Amtsausübung verhindern, oder bei schweren Pflichtverletzungen angeordnet werden.
«Eine Amtsenthebung soll nicht als Mittel missbraucht werden, um politisch unliebsame oder unbequeme Behördenmitglieder aus unsachlichen oder persönlichen Gründen vorzeitig abzusetzen», heisst es in der Mitteilung. Das reguläre Mittel zur Korrektur eines Fehlverhaltens bleibe die Nichtwiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode.
Die Hürden für eine Amtsenthebung oder -einstellung sind ziemlich hoch. Bei einem Regierungsrat sieht der Entwurf zum Beispiel die Zustimmung von drei Vierteln des Grossen Rats vor.