Der Einwohnerrat entscheidet, ob aus Stadtammann Stadtpräsident/in werden soll
An der Einwohnerratssitzung im März 2021 wurde anlässlich der Revision der Gemeindeordnung bereits ein Antrag zur Änderung der Bezeichnung «Ammann» auf «Präsident/in» gestellt. Der Antrag wurde vom Rat mit 18 Ja- zu 20 Nein-Stimmen abgelehnt. Ausschlaggebend für die Ablehnung des Antrags war letztlich die Überlegung, die Revision nicht zu überfrachten oder mit einer möglicherweise beim Stimmvolk umstrittenen Änderung zu gefährden. Zudem bestand mit dem damaligen Stadtammann Hans-Ruedi Hottiger die Thematik der geschlechterspezifischen Bezeichnung noch nicht. Die Ausgangslage hat sich diesbezüglich am 28. November 2021 geändert, als Zofingen mit Christiane Guyer erstmals in der Geschichte eine Frau als Stadtammann wählte.
Deren formal korrekte und gendergerechte Amtsbezeichnung sorgte für zahlreiche Diskussionen und eine Interpellation im Einwohnerrat. Um eine reglementarisch korrekte Situation zu schaffen, welche sowohl der männlichen als auch der weiblichen Form Rechnung trägt, beantragt der Stadtrat, die Begriffe „Stadtammann“ resp. «Vizeammann» in der Gemeindeordnung durch die Begriffe «Stadtpräsident/in» resp. «Vizepräsident/in» zu ersetzen. Stimmt der Einwohnerrat zu, kann die Stimmbevölkerung am 12. März 2023 darüber entscheiden. Dabei soll zu dieser Frage eine separate Abstimmung vorgenommen werden. So kann sich die Stimmbevölkerung frei zu dieser Frage äussern, ohne Abwägungen zwischen verschiedenen Änderungen an der Gemeindeordnung treffen zu müssen. Durch die Nutzung eines Bundes-Abstimmungstermins können die anfallenden Kosten auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
Regierungsrat: Bessere sprachliche Gleichbehandlung
Der Aargauer Grosse Rat hat bereits am 21. Juni 2022 eine grossrätliche Motion zur generellen Änderung der Bezeichnung (Revision Kantonsverfassung und Totalrevision Gemeindegesetz, voraussichtlich 2026) an den Regierungsrat überwiesen, nachdem dieser bereit war, die Motion entgegenzunehmen. Die Änderung der Bezeichnung sei gemäss Regierungsrat zeitgemäss und diene der Verbesserung der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter. Es sprächen keine sachlich relevanten Gründe gegen eine solche Änderung.