Mit E-Bike über Schlauch gestürzt: Staatsanwaltschaft stellt Strafuntersuchung ein – zu Unrecht
Die Fahrt mit dem E-Bike endete für einen Fricktaler übel. Als er über einen Wasserschlauch fuhr, stürzte er und zog sich diverse Verletzungen zu. In der Folge stellt er einen Strafantrag gegen eine unbekannte Täterschaft, da der Schlauch ohne Markierung verlegt worden sei.
Doch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte die Einstellung des Strafverfahrens. So entspräche die Beweislage einer Aussage-gegen-Aussage-Situation, bei der unter Würdigung aller Aussagen ein strafbares Handeln nichts rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne.
Schlauch sei gemäss Baufirma signalisiert gewesen
Verantwortlich für Anschluss und Signalisation des Schlauchs war eine Baufirma. Wie die Staatsanwaltschaft ausführte, habe eine Anfrage bei der Baufirma ergeben, dass der Schlauch korrekt signalisiert worden sei. Zudem seien keine Bilder aktenkundig, welche die Unfallstelle aufzeigten. Auch gebe es keine Auskunftspersonen, welche die Situation beobachtet hatten.
Es könne nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner eigenen Unaufmerksamkeit zu Fall gekommen sei, so die Staatsanwaltschaft. Entsprechend sei ein Freispruch als wahrscheinlicher anzusehen und ein Gerichtsverfahren erscheine als aussichtslos, weshalb das Verfahren einzustellen sei.
Dagegen erhob der Verunfallte Beschwerde beim Obergericht. In dieser rügt er, dass der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe dadurch ihren Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Gestürzte bringt vor, dass eine befragte Person der Baufirma gemäss Polizeibericht nicht daran interessiert gewesen sei, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken. Er findet es stossend, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die unkooperative Verhaltensweise akzeptierten und die Ermittlungen eingestellt hätten.
Der Sachverhalt, so der Verunfallte weiter, könne einfach geklärt werden. Dies, indem die Arbeitsrapporte der Mitarbeiter der Baustelle einverlangt würden, die am Tag des Sturzes dort gearbeitet haben. Diese seien zum Sachverhalt einzuvernehmen. Gemäss Staatsanwaltschaft sei es reine Interpretation des Verunfallten, wonach aus dem Polizeibericht hervorginge, dass der Schlauch nicht signalisiert gewesen sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Befragung sämtlicher Mitarbeiter der Baustelle zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Pflicht zur Kennzeichnung sei nicht auszuschliessen
In rechtlicher Hinsicht, so die Beschwerdekammer des Obergerichts, sei nicht auszuschliessen, dass der dunkle, über die asphaltierte Quartierstrasse gelegte Schlauch nicht zuletzt angesichts der regnerischen und nebligen Verhältnisse ein Verkehrshindernis darstellt, das eine Kennzeichnungspflicht erfordere. Es werde so zu prüfen sein, ob und welche Massnahmen zur Unfallverhinderung hätten getroffen werden müssen.
Insbesondere, so die Beschwerdekammer weiter, sei ein vom Verunfallten genannter Zeuge zu befragen. Denn gemäss dem Gestürzten könne dieser Zeuge bescheinigen, dass der Schlauch am Tag nach dem Unfall noch genau gleich – ungekennzeichnet – dort gewesen sei. Auch sei ein Arztbericht einzuholen, in dem die erlittenen Verletzungen des Verunfallten aufgeführt sind.
Da auch die Staatsanwaltschaft nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgeht, so die Beschwerdekammer, ist es ihr vorliegend untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Denn nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Daher hebt das Obergericht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wieder auf.(SBK.2024.258)