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Gemeindeammänner geben Widerstand gegen Steuersenkung auf – bei Nachbesserung in Millionenhöhe

Die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau (GAV) hat sich von Beginn weg grundsätzlich hinter die beiden Anpassungen des Steuergesetzes (Reduktion der Unternehmensbesteuerung auf einen Einheitssatz von 15,1 Prozent und Erhöhung des Abzuges für Versicherungsprämien um 50 Prozent) gestellt. Der Zeitpunkt für diese Revision wurde dabei aber immer wieder in Frage gestellt.

So machte GAV-Präsident Patrick Gosteli die Positionierung der Vereinigung klar abhängig vom Ausgang der Debatte. Mit dem Ergebnis der ersten Beratung (teilweiser Ausgleich der Mindereinnahmen aufgrund der Gewinnsteuersenkung während vier Jahren durch den Kanton) im Grossen Rat war sie völlig unzufrieden.

Nachbesserung durch die Regierung reichte den Gemeinden nicht

In der Botschaft für die zweite Lesung (die am 7. Dezember ist) hat die Regierung ihr Angebot an die Gemeinden verbessert. Darin ist vorgesehen, dass den Gemeinden im Jahr 2022 ein einmaliger Ausgleich in Höhe von 10 Millionen Franken, aufgeteilt nach Einwohnern, gewährt wird. Das genügte der GAV allerdings nicht, wie Präsident Patrick Gosteli kürzlich an dieser Stelle deutlich gemacht hat.

Die zuständige grossrätliche Kommission hat inzwischen einen Antrag verabschiedet, diesen Ausgleich um weitere drei Jahr auszudehnen. Diese Ausgleichszahlungen erfolgen allerdings nur bei allfälligen Mindereinnahmen im Total aller Gemeinden im Vergleich zu den Einnahmen vor der Revision bis maximal 10 Millionen Franken.

Weiterhin skeptisch gegenüber den dynamischen Effekten

Die GAV steht den Einschätzungen der Regierung bezüglich der dynamischen Effekte dieser Revision kritisch gegenüber, wie sie mitteilt. Andererseits sei die wirtschaftliche Entwicklung auch für die Gemeinden ein wesentlicher Faktor. Die Auswirkungen dieser Gesetzesrevision auf die Gemeinden ist sehr unterschiedlich. Folglich seien diese aufmerksam zu beobachten, so der Vorstand der GAV, und im Rahmen der laufenden Überprüfung des Aufgaben- und Lastenausgleichs und des Finanzausgleichs mitzuberücksichtigen und allenfalls Korrekturen zeitnah vorzunehmen.