Gericht weist Beschwerde gegen Rahmenschutzkonzept an Luzerner Schulen ab
Das Luzerner Kantonsgericht hat eine Beschwerde gegen ein Rahmenschutzkonzept abgewiesen, das eine Maskenpflicht für die Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse und in der Sekundarschule vorsah. Beim Rahmenschutzkonzept handle es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche nicht direkt angefochten werden könne, begründet das Gericht seinen Entscheid.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, teilte das Luzerner Kantonsgericht gestern mit, es kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.
28 betroffene Schulkinder und deren Eltern
Die Vorgeschichte des Rechtsstreites: Wegen der Corona-Pandemie erliess die Dienststelle Volksschulbildung verschiedene Rahmenschutzkonzepte für die Schulen. Gegen die Version Nummer 9, in welcher die Dienststelle gleich wie in den Vorgängerversionen die Maskenpflicht für die Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse und in der Sekundarschule vorsah, erhoben 28 betroffene Schülerinnen und Schüler – gesetzlich vertreten durch ihre Eltern – Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern.
Sie beantragten unter anderem, dass die im besagten Rahmenschutzkonzept enthaltene Maskenpflicht für Primarschülerinnen und Primarschüler «ersatzlos und unverzüglich» aufzuheben sei.
Das Bildungsdepartement trat nicht auf die Beschwerde ein. Es war der Auffassung, dass es sich bei diesem Rahmenschutzkonzept um keinen anfechtbaren Rechtsakt handle. Gegen diesen Entscheid liessen die Schülerinnen und Schüler Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erheben.
Maskenpflicht-Befreiung individuell ersuchen
Nun hält das Kantonsgericht in seinem Entscheid fest, dass es sich nicht inhaltlich mit einer Streitsache befassen dürfe, wenn bereits auf Ebene der Vorinstanz eine sachliche Auseinandersetzung unterblieben sei. Zur Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz die Angelegenheit hätte sachlich behandeln müssen, sei das Rahmenkonzept auf seine Qualität als Rechtsakt hin zu qualifizieren.
Im Rahmen dieser Prüfung kommt das Gericht zum Schluss, dass der Zweck des Rahmenkonzepts darin bestehe, gegenüber den Bildungskommissionen und Schulleitungen die jeweils zu beachtenden Corona-Regeln in allgemeiner Weise vorzugeben. Es diene als Grundlage der eigentlichen Schutzkonzepte.
Kommissionen und Schulleitungen sind die Adressaten
«Als Adressat des Rahmenschutzkonzepts gelten allein die Bildungskommissionen und Schulleitungen», schreibt das Gericht. Die Schülerinnen und Schüler seien nicht direkt angesprochen. So ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass das Rahmenschutzkonzept als sogenannte Verwaltungsverordnung zu qualifizieren sei.
Und eine solche sei nur dann unmittelbar auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung hin zu überprüfen, wenn im Regelungsbereich des Rahmenschutzkonzepts keine Verfügungen ergehen, deren Anfechtung den betroffenen Personen möglich und zumutbar sei. «Den Schülerinnen und Schülern ist indessen unter Berücksichtigung der Schwere des Grundrechtseingriffs zumutbar, dass sie individuell um Befreiung von der Maskenpflicht ersuchen», schreibt das Gericht. Gegen eine entsprechende Verfügung, mit welcher eventuell die Befreiung von der Maskenpflicht verweigert werde, könne sodann der Rechtsweg beschritten werden. (sda)