Hier spricht Ihre Polizei: «Es ist an Halloween erlaubt, sich zu verkleiden»
Die Schülerinnen und Schüler im Kanton Luzern haben ein Merkblatt Halloween mit nach Hause bekommen. Von der Luzerner Polizei höchst persönlich. Darin listet sie fein säuberlich auf, was an Halloween erlaubt ist und was nicht. Erlaubt ist an diesem Abend laut der Polizei: sich zu verkleiden, Halloweensprüche aufzusagen, nach «Süssem oder Saurem» zu fragen und sich friedlich auf öffentlichem Grund aufzuhalten.
Nicht erlaubt ist: Gewalt gegenüber Menschen und Tieren, fremdes Eigentum beschädigen oder verschmutzen, fremde Grundstücke betreten, Streiche an fremden Türklingeln durchzuführen oder die Nachtruhe nach 22 Uhr zu missachten. Die Luzerner Schulkinder müssen sich damit trösten, dass Gewalt, Vandalismus und Hausfriedensbruch ab 1. November wieder erlaubt ist.
Oder haben wir da jetzt was falsch verstanden? War das nur ein Reminder, dass der 31. Oktober kein rechtsfreier Raum ist? Ach so. Wenn man seinen Kopf als Geist unter dem Arm trägt oder ein Messer in der Stirn stecken hat, kann es natürlich sein, dass man das vergisst. Und vielleicht ergibt es Sinn, gerade die Luzerner darauf hinzuweisen, die sich von der Fasnacht her an Zeiten gewohnt sind, während deren soziale Konventionen ausgehebelt sind.
Bestimmt richtig verstanden haben wir in dieser Polizeimitteilung: Sich verkleiden, nach Süssem betteln und sich auf öffentlichem Grund aufhalten ist nur an Halloween erlaubt. Ich habe mir den Zettel ausgedruckt und verstaue ihn griffbereit, wenn wieder mal an einem gewöhnlichen Tag ein Kind im Spiderman-Kostüm oder im Anna&Elsa-Tutu beim Ausgang des Supermarktes nach Süssigkeiten schreit.