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Zahlungsunfähige sollen nicht mehr auf die Schwarze Liste – über 5000 Namen könnten gestrichen werden

Die grossrätliche Kommission für Gesundheit und Sozialwesen (GSW) begrüsst die Anpassungen zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG). Dabei geht es um Rückforderungen von zu Unrecht gezahlten Prämienverbilligungen und die Liste der säumigen Versicherten.

Die Anpassung des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) ermöglicht der Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA Aargau), zu Unrecht ausbezahlte Prämienverbilligungen direkt vom Krankenversicherer zurückzufordern. Dieses Vorgehen ist schweizweit bereits flächendeckend etabliert.

Zahlungsunfähige Versicherte nicht mehr auf Schwarzer Liste

Zudem sollen zahlungsunfähige Versicherte, gegen welche ein oder mehrere Verlustscheine für nicht bezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eines Krankenversicherers vorliegen, zukünftig nicht mehr auf die Säumigenliste aufgenommen werden.

Die schwarze Liste soll also nur noch die Zahlungsunwilligen, nicht aber die Zahlungsunfähigen umfassen. Von über 11’000 Namen könnten so bald über 5000 von der Liste verschwinden.

Die Liste sei eingeführt worden, um die betroffenen Schuldner zu einer besseren Zahlungsmoral zu motivieren. Die Wirksamkeit dieser Liste wurde aber stets hinterfragt. Deshalb forderten vier prominente Gesundheitspolitiker im Grossen Rat, nämlich Martina Sigg (FDP/die bei den letzten Wahlen allerdings den Sitz verloren hat), Gabriel Lüthy (FDP), Clemens Hochreuter (SVP, Sprecher) und Andre Rotzetter (Die Mitte), dass offensichtlich zahlungsunfähige Personen, die einen oder mehrere Verlustscheine erhalten haben, nicht mehr auf die schwarze Liste der säumigen Prämienzahler kommen.

Bei den Diskussionen sei über alle Parteien hinweg aber immer klar gewesen, «dass gegenüber Menschen, die ihre Prämien zwar zahlen können, dies aber nicht tun, weil sie nicht wollen, dass Verfügen eines Leistungsaufschubs sinnvoll sei».

Rechtliche Grundlage Datenzugriff

Die Umsetzung der schweizweiten Einführung einer Vermögensschwelle bei den Ergänzungsleistungen bedarf der Schaffung einer rechtlichen Grundlage zum Datenzugriff bei denjenigen, die Ergänzungsleistungen beziehen. Mit der Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes Aargau werden die Anforderungen gesetzlich geregelt.

Die Kommissionsmitglieder unterstützen die entsprechenden Gesetzesanpassungen und stimmen den Anträgen des Regierungsrats einstimmig und ohne abweichende Anträge zu. Das Geschäft wird voraussichtlich im April 2022 im Grossen Rat behandelt. (has)