Biber und Wolf werden unterschiedlich behandelt: Aargauer Regierung will Jagdverordnung des Bundes anpassen
Der Aargauer Regierungsrat begrüsst die vom Bund vorgeschlagenen Änderungen in der Jagdverordnung grundsätzlich. Sie brächten «einige substanzielle Erleichterungen und Rechtssicherheit für den Vollzug in den Kantonen», heisst es in einer Mitteilung. Die Änderungen betreffen unter anderem die Regulierung von Wolfsrudeln, aber auch Abschüsse von Einzelwölfen. Letzteres ist für den Kanton von Interesse,denn hier sind es einzelne Wölfe, die bislang für Schäden gesorgt haben. Die Regulierung des Bibers soll ebenfalls aufgenommen werden und Verhütung sowie Vergütung von Schäden werden neu geregelt.
In verschiedenen Punkten fordert der Kanton allerdings Nachbesserungen und Ergänzungen.Er hat dabei auch den Biber im Visier, der sich im Aargau immer mehr ausbreitet.Hier die Übersicht.
Kantone mit einzelnen Wölfen nicht benachteiligen
Der Bund will die Höhe der Finanzhilfen an die Kantone für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Wölfen nach der Anzahl der Rudel im Kanton ausrichten. Der Regierungsrat beantragt jedoch in diesem Punkt, dass sich Finanzhilfen aus einer Kombination zwischen einem Sockelbeitrag basierend auf der Kantonsfläche und einem Beitrag pro Rudel zusammensetzen.
Denn: Werde lediglich auf die Anzahl Rudel abgestellt, würden Kantone benachteiligt, die das Management von einzelnen, wandernden Wölfen sicherstellen müssen. So wie eben auch der Kanton Aargau. Schliesslich sorgen auch einzelne Wölfe für einen beträchtlichen Aufwand. Die Kosten, die aufgrund des Grossraubtiermanagements entstehen, sollen den Kantonen kostendeckend abgegolten werden.
Bund soll Biber und Wolf gleich behandeln
Der Regierungsrat stimmt den vorgesehenen Bestimmungen zu, dass Biber reguliert werden sollen, wenn diese erhebliche Schäden anrichten, eine Gefährdung von Menschen darstellen und sich der Schaden oder die Gefährdung nicht durch zumutbare Massnahmen verhüten lässt. Der Regierungsrat ist jedoch der Ansicht, dass der Bund sich generell mit 80 Prozent an den Schäden beteiligen soll, die durch geschützte Arten verursacht werden.
Aus Sicht des Regierungsrats ist die abweichende Praxis bei Förderbeiträgen zur Verhütung von Schäden von Tieren geschützter Arten nicht nachvollziehbar. Mit 30 Prozent beteiligt sich der Bund an den Kosten, die durch den Biber verursacht werden. Beim Wolf sind es hingegen 80 Prozent.
Analog zum Wolf solle sich der Bund bei allen geschützten Tierarten mit 80 Prozent an den Kosten von Präventions-Massnahmen der Kantone beteiligen, findet der Regierungsrat. Dazu gehöre ein Beitrag an die personellen Aufwände der Kantone, da das Bibermanagement äusserst ressourcenintensiv sei. Auch Unterhaltsmassnahmen sollen vom Bund unterstützt werden. Der Biber verursacht indirekt Kosten, weil Infrastrukturanlagen geschützt werden müssen. Regelmässige ausgeführte Unterhaltsmassnahmen würden Investitionen in erneute Präventionsmassnahmen vorbeugen, so der Regierungsrat.
Kormoran soll einen Monat weniger Schonzeit erhalten
Eine Ergänzung verlangt der Regierungsrat auch in Bezug auf den Kormoran. Er will dessen Schonzeit um einen Monat verkürzen. Konkret würde diese neu ab 1. April gelten, statt ab 1. März – und bis zum 31. August dauern. Damit können im März die Laichplätze der Äschen an den Flüssen und grösseren Fliessgewässern gezielt geschützt werden.
Der Kanton Aargau trage eine Verantwortung für die Fischfauna in den Flüssen. Die Bestände von Äsche, Forelle und Nase sind in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Insbesondere die stark gefährdete Äsche ist kantonal wie national stark unter Druck. Während der Laichzeit im Februar und März ist sie auf den Laichplätzen dem Kormoran weitestgehend ausgeliefert.
Mehr technische Hilfsmittel bei der Jagd zulassen
Weitere Anträge betreffen die Jagd. Hier möchte der Regierungsrat mehr Offenheit gegenüber technischen Hilfsmitteln. Mit einer Ergänzung soll der Einsatz von Nachtzielgeräten und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion bedacht werden. Diese seien bei der Reduktion der Schwarzwildbestände und anderer Wildtierarten, welche Wildschäden verursachen, fester Bestandteil des Wildtiermanagements. Dadurch können Wildtiere auch in der Nacht tierschutzgerecht erlegt werden. Ein Abschuss wäre so insbesondere auch auf Schadenflächen möglich und hätte einen guten Vergrämungseffekt.
Der Bund hält zudem am Verbot von Schalldämpfern auf der Jagd fest. Ein solches Verbot ist aus Sicht des Regierungsrats heute nicht mehr sinnvoll. Durch den Einsatz von Schalldämpfern könne insbesondere in Siedlungsnähe die Störung der Bevölkerung gering gehalten werden. Als weitere Vorteile des Einsatzes von Schalldämpfern sieht der Regierungsrat die Verringerung der Störung von anderen Wildtieren, Jagdhunden und Nutz- und Haustieren. Ausserdem wären so mehrere aufeinander folgende Abschüsse schadstiftender Tiere auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und im Wald möglich.
«Die heutige Lösung für den Einsatz der erwähnten technischen Hilfsmittel via Ausnahmebewilligungen führt zu grossen administrativen Belastungen der betroffenen Kantone», so der Regierungsrat. Dieser Aufwand soll reduziert und die Effizienz der Regulation der Wildtiere erhöht werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, Nachtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion sowie Schalldämpfer aus der Liste der verbotenen Hilfsmittel zu streichen.
Munition mit Blei verbieten
Der Regierungsrat regt ebenfalls an, dass das Verbot von bleihaltiger Kugelmunition in die Verordnung aufgenommen und damit schweizweit einheitlich geregelt wird. Für die Jagd auf Schalenwild, zum Beispiel Rehe, stünden genügend gute bleifreie Optionen zur Verfügung. Mit einer Übergangsfrist könne gewährleistet werden, dass der Übergang reibungslos verläuft.