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Umstrittene Wolfabschüsse: Umweltverbände erleiden Schlappe vor Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den Bund bei Wolfregulierungen aus der Schusslinie: Zuständig seien die Kantone.

Es ist etwas ruhiger geworden um den Wolf. Die im Eilverfahren beschlossene Jagd im Winter ist vorbei, von den Alpen gibt es bislang nur vereinzelt Meldungen von Rissen, da und dort tauchen Wölfe in der Nähe von Siedlungsgebieten auf.

Das juristische Hickhack hingegen ist noch in vollem Gang. Nachdem Umweltminister Albert Rösti vergangenen Herbst eine Verordnung über präventive Abschüsse ohne offizielle Vernehmlassung vorgezogen hat, gibt es einige offene Fragen betreffend der Rechtslage des Wolfs in der Schweiz.

Eine ist seit heute geklärt: Zuständig für Rechtsstreitigkeiten sind vor allem die Kantone. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Das Prozedere für einen Wolfsabschuss läuft nämlich so: Der betroffene Kanton erlässt eine Abschussverfügung. Diese wird vom Bundesamt für Umwelt (Bafu) gecheckt, was wiederum in einer Zustimmungsverfügung mündet.

Umweltverbände hatten dabei sowohl die Abschussverfügungen der Kantone wie auch die Zustimmungsverfügungen des Bafu angefochten. Das sei eine unnötige Doppelspurigkeit, urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht: «Zustimmungsverfügungen des Bundesamts für Umwelt zu Wolfsregulierungen können nicht mit Verbandsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden», heisst es in einer Medienmitteilung vom Freitag.

Für die Umweltverbände ist das insofern ärgerlich, weil es eine materielle Beurteilung der umstrittenen Wolfs-Verordnung weiter verzögert. Die bereits laufenden Beschwerden gegen die kantonalen Verfügungen müssten sie allenfalls an die kantonalen Verwaltungsgerichte und dann ans Bundesgericht weiterziehen.

«Der Entscheid zu dieser prozessualen Vorfrage enthält keine Informationen zu den inhaltlichen Fragen der Beschwerden. Den Umweltverbänden ist wichtig, dass diese inhaltlichen Fragen bald geklärt werden», schreibt Pro Natura stellvertretend für die Verbände in einer ersten Stellungnahme. Sie würden die Begründung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts nun genau analysieren und dann das weitere Vorgehen beschliessen.

Für die kurzfristigen Abschussbestimmungen ändert sich damit indes nichts: Fällt ein Wolf aufgrund zahlreicher Risse auf, kann er immer noch im Rahmen der ordentlichen Regulation geschossen werden.