Kanton Aargau plant einen dritten bewilligungsfreien Verkaufssonntag
Der Regierungsrat legt für jedes Jahr zwei Tage für den Sonntagsverkauf in der Adventszeit fest, an denen die Verkaufsgeschäften ihr Personal ohne Bewilligung beschäftigen dürfen. Im vergangenen Jahr waren dies der 10. und der 17. Dezember.
Eine im Frühjahr 2023 überwiesene überparteiliche Motion des Grossen Rats verlangt, einen zusätzlichen bewilligungsfreien Tag ausserhalb der Adventszeit einzuführen, damit regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. In der Motion hiess es: «Es gibt diverse andere regionale oder lokale Besonderheiten, Traditionen und Festivitäten, die ausserhalb der Adventszeit stattfinden und eine ausnahmsweise sonntägliche Öffnung der Verkaufsgeschäfte begründen.»
Gemäss Vorschlag des Regierungsrats sollen die Gemeinden für das jeweilige Gemeindegebiet einen weiteren Sonntagsverkaufstag bestimmen können, ebenfalls bewilligungsfrei.
Mehr Spielraum für die Wirtschaft
Patrick Stäuble, CEO des Shoppi Tivoli in Spreitenbach, forderte im Dezember 2022 im AZ-Interview sogar vier – oder sogar fünf –Verkaufssonntage ohne Bewilligung. Und zwar schweizweit. Stäuble sagte: «Es kann ja nicht sein, dass es zum Beispiel in Zürich vier sind, und bei uns, gleich jenseits der Kantonsgrenze, nur zwei.»
Dazu ist allerdings eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht notwendig.
Mit der Gesetzesänderung soll dem Bedürfnis entsprochen werden, wegen regionaler Anlässe einen Sonntagsverkaufstag auch ausserhalb der Adventszeit bestimmen zu können, schreibt der Kanton dazu in einer Mitteilung. So könne dieser bewilligungsfreie Verkaufstag auf einen beliebigen Sonntag festgelegt werden. Ausgenommen davon seien der Bundesfeiertag, die in der jeweiligen Gemeinde geltenden kantonalen Feiertage und die Adventszeit.
Die geplante Regelung lasse grundsätzlich «mehr Raum für eine flexiblere Lösung, die auf die Verhältnisse der Regionen und einzelner Wirtschaftsräume zugeschnitten» sei, schreibt der Kanton dazu weiter. Das Anhörungsverfahren zur Gesetzesänderung läuft vom 5. Januar bis 5. April 2024. (cri)