Aargauer Regierungsrat legt Zuständigkeiten für Schiesswesen und Mobilmachung fest
Der Regierungsrat schliesst per Verordnung eine Lücke im kantonalen Recht. Dort ist nämlich bislang nicht festgelegt, wer Betriebsbewilligungen für sogenannte Schiessanlagen ausser Dienst sowie Sportschiessanlagen erteilt, oder diese widerrufen kann. Nun fällt dieser Bereich in die Zuständigkeit der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) des Departements Gesundheit und Soziales.
Bau- und planungsrechtliche Aspekte von Schiessanlagen verbleiben derweil in den Zuständigkeiten der Gemeinden als Baupolizeibehörden sowie des Departements Bau, Verkehr und Umwelt bei Bauten ausserhalb von Bauzonen.
Gemäss der Verordnung sollen bewilligte Schiessanlagen alle fünf Jahre kontrolliert werden. Die neu zuständige Behörde kann Anlagen ganz oder teilweise sperren oder gar aufheben lassen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist.
Die Verordnung legt zudem die kantonalen Bestimmungen zur Mobilmachung zu Assistenz- oder Aktivdiensten fest. Damit wird geklärt, wer auf Stufe Kanton und Gemeinden für welche Aufgaben zuständig ist. Darunter fallen etwa die Aufgaben und Verpflichtungen der Kantonalen Notrufzentrale oder eine Auskunftsstelle für die Mobilmachungsverantwortlichen der Regionalen Führungsorgane sowie für die Angehörigen der Armee.
Die Verordnung des Regierungsrats tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.(pin)