Kantonsgericht fällt neues Urteil gegen Springreiter Paul Estermann
Das Bezirksgericht Willisau sprach den Springreiter Paul Estermann mit Urteil vom 20. November 2019 wegen mehrfacher Tierquälerei schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von 4’000 Franken. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung beim Kantonsgericht. Das Kantonsgericht bestätigte mit Urteil vom 7. Januar 2021 den Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich der Vorfälle mit dem Pferd «Castlefield Eclipse». Der Schuldspruch hinsichtlich des Pferdes «Lord Pepsi» konnte nur in einem Fall bestätigt werden, welcher im Herbst 2015 stattfand.
Mit Urteil 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 hob das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Die Rückweisung betraf den zweitinstanzlichen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tierquälerei, begangen gegenüber dem Pferd «Lord Pepsi» im Herbst 2015. Gemäss Bundesgericht genügt der Strafbefehl in Bezug auf die Vorwürfe zum Pferd «Lord Pepsi» den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Strafverfahren mit dem Urteil der oberen Instanz prinzipiell abgeschlossen. Eine Anklageänderung oder -ergänzung nach erfolgter Rückweisung ist aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückwirkungsentscheide grundsätzlich nicht mehr zulässig. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren in Bezug auf den genannten Tatvorwurf einzustellen ist.
Der zweitinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei, begangen gegenüber dem Pferd «Castlefield Eclipse» am 28. April 2016 und rund eine Woche davor, wurde vom Bundesgericht bestätigt.
In seiner Neubeurteilung vom 18. November 2022 spricht das Kantonsgericht den Beschuldigten der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei schuldig und bestraft ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen. In Bezug auf zwei Vorfälle mit dem Pferd «Lord Pepsi» spricht das Kantonsgericht den Beschuldigten wie bereits mit Urteil vom 7. Januar 2021 vom Vorwurf der Tierquälerei frei, hinsichtlich den vom Bundesgericht beanstandeten Vorfall stellt das Kantonsgericht das Verfahren ein. Der Beschuldigte hat 80 Prozent der Kosten des Untersuchungsverfahrens und 60 Prozent der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Kantonsgerichts ist nicht rechtskräftig und kann innert 30 Tagen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden.