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10 Millionen weniger als geplant: Aargauer Regierung legt Kantonsbeitrag für Prämienverbilligung fest

Jedes Jahr muss per Dekret festgelegt werden, wie hoch der Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligung sein wird. Für nächstes Jahr hat die Regierung nun einen tieferen Betrag als ursprünglich budgetiert festgelegt.

Beinahe ein Viertel der Aargauer Bevölkerung bezieht die sogenannte Prämienverbilligung. Vergangenes Jahr waren es 176’710 Personen, also 24.5 Prozent der Bevölkerung. Das sind einerseits Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, aber auch Personen und Familien des unteren Mittelstandes, die gemäss Bundesgesetz Anspruch auf tiefere Krankenkassenprämien haben.

Für dieses Jahr rechnet der Kanton mit einer leicht steigenden Anzahl Beziehender, für 2024 mit knapp 180’000 sogar noch etwas mehr. Da die Bevölkerung jedoch gleichzeitig wächst, bleibt die Quote bei geschätzten 24.7 Prozent in etwa gleich. Der erwartete Gesamtaufwand für 2024 liegt bei 391,2 Millionen Franken. So hat es der Aargauer Regierungsrat berechnet.

Höhere Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Verbilligungen

Gesetzlich ist der Grosse Rat verpflichtet, jährlich die Höhe des Kantonsbeitrags durch Dekret festzulegen. Die Aargauer Regierung geht davon aus, dass der Bundesbeitrag für 2024 bei 64 Prozent liegen wird. Das restliche Drittel ist dann der Kantonsbeitrag in Höhe von 139,3 Millionen Franken.

Dieser fällt um 10,6 Millionen tiefer aus als es ursprünglich im Aufgaben- und Finanzplan vorgesehen war. Als Gründe für die Abweichung nannte der Regierungsrat die höher als budgetiert ausgefallenen Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen sowie voraussichtlich eine tiefere Zahl von Bezügerinnen und Bezügern der individuellen Prämienverbilligung.

Wie der Regierungsrat weiter mitteilt, ermögliche dieser für 2024 vorgeschlagene Kantonsbeitrag die lückenlose Fortführung des im Jahr 2019 eingeschlagenen Kurs der besonderen Berücksichtigung der Familien, lasse aber gleichzeitig die engen finanziellen Verhältnisse des Kantons nicht ausser Acht. (phh)