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Bundesgericht entscheidet Streit um Wiese in Villigen – sie wird zur Naturschutzzone

Eine Fläche von drei Fussballfeldern in Villigen ist fortan nicht mehr Teil der Landwirtschaftszone. Das Bundesgericht bestätigt einen entsprechenden Beschluss der Gemeindeversammlung.

Die Aufrechte Trespe, der Knollige Hahnenfuss und der Wiesensalbei haben eines gemeinsam: Sie sind schützenswerte Pflanzenarten, die auf einer Wiese in Villigen vorkommen. Und ebendiese Wiese sorgte jüngst für einen Streit, der bis vor das Bundesgericht ausgetragen wurde. Konkret ging es dabei um die Frage, ob die entsprechende Fläche der Naturschutzzone zugeteilt oder in der Landwirtschaftszone belassen werden soll.

Blicken wir zurück: Im November 2018 beschloss die Gemeindeversammlung von Villigen einen revidierten Bauzonen- und Kulturlandplan. Darin wird das erwähnte Land neu als Magerwiese der Naturschutzzone zugeteilt. Eine Magerwiese – auch Trockenwiese genannt – wächst auf nährstoffarmen Böden und ist äussert artenreich. Nach den Regeln der Gemeinde Villigen darf sie nur im Herbst beweidet und ansonsten ausschliesslich als Heuwiese benutzt werden. Eine Düngung ist ebenfalls verboten.

Wie bedeutend ist die Wiese wirklich?

Die beiden Eigentümer der 21’000 Quadratmeter grossen Parzelle wehrten sich mit einer Beschwerde gegen die Umzonung. Sowohl beim Regierungsrat des Kantons Aargau als auch beim Verwaltungsgericht blitzten sie jedoch ab. In der Folge beantragten die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht, dass die beschlossene Zuweisung zur Naturschutzzone hinsichtlich einer Fläche in der Grundstücksmitte aufzuheben sei. Konkret forderten sie, dass 10’000 Quadratmeter – das entspricht rund eineinhalb Fussballfeldern – in der Landwirtschaftszone zu belassen seien. Die Umzonung des restlichen Teils der Parzelle, der zum Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung gehört, ist dagegen nicht angefochten.

Die blau markierte Parzelle beschäftigte das Bundesgericht.

Die Beschwerdeführer erachteten es als nicht belegt, dass es sich beim strittigen Land um eine Magerwiese von kantonaler oder regionaler Bedeutung handle. Demgegenüber vertrat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den Standpunkt, dass sich die Fläche «ideal zur Förderung der Vernetzung» eigne, weil sie rundherum von Trockenwiesen von nationaler Bedeutung umgeben sei. Das Gericht verwies ausserdem auf eine Begehung durch Fachleute des Kantons, welche auf dem ganzen Grundstück die für eine Magerwiese typischen Pflanzenarten dokumentieren konnten.

Land wurde bis 2003 intensiv bewirtschaftet

Es stellt sich jedoch die Frage, warum jener Teil der Parzelle, der nun für Streit sorgt, im Gegensatz zum restlichen Land nicht ebenfalls Teil des Bundesinventars der Trockenwiesen von nationaler Bedeutung ist. In seiner Stellungnahme erklärt das Bundesamt für Umwelt (Bafu), dass die strittige Fläche bis ins Jahr 2003 als Acker benutzt worden sei und darum zu dieser Zeit die Anforderungen für eine Aufnahme nicht erfüllt habe. Dank eines Abkommens mit den Eigentümern sei in den letzten knapp 20 Jahren jedoch eine Bewirtschaftung im Sinne des Naturschutzes sichergestellt worden, so das Bafu. Darum könne die betreffende Magerwiese heute als Standort von kantonaler Bedeutung eingestuft werden.

Diese Ausführungen überzeugen das Bundesgericht. Es sei davon auszugehen, dass die Fläche «zwischenzeitlich die Anforderungen an eine Trockenwiese von regionaler, wenn nicht gar von nationaler Bedeutung erfüllt», heisst es im Urteil. Die drei Lausanner Richter weisen die Beschwerde überdies auch in allen weiteren Kritikpunkten ab. So monierten die Beschwerdeführer beispielsweise, dass sie nicht zu einer Begehung des betroffenen Gebiets eingeladen worden seien. Dafür besteht laut Bundesgericht jedoch kein Anspruch.

Damit ist klar, dass die Wiese in Villigen fortan als Naturschutzzone zählt. Als Folge ihrer Niederlage müssen die Beschwerdeführer zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken übernehmen.

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