Eine Kosovarin aus dem Aargau wehrt sich gegen ihre Ausweisung – weil sie sich von ihrem straffälligen Ehemann getrennt haben soll
Unter ihrem Namen hat das Betreibungsamt Schulden im Umfang von fast 70’000 Franken verzeichnet. 16’000 Franken schuldete sie dem Steueramt. Elf Mal war sie wegen diversen Übertretungen im Strassenverkehr und wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gebüsst worden. Zudem wurde sie einmal im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt verurteilt.
Es ist fraglich, weshalb diese Details über die 41-jährige Kosovarin im Bundesgerichtsurteil über ihre Aufenthaltsbewilligung überhaupt aufgelistet werden. Denn in ihrem Fall waren weder ihre finanziellen Verhältnisse noch ihre Straffälligkeit relevant für einen Landesverweis. Sondern ihre Ehe.
Ehemann musste gehen – sie deshalb auch
Die Lausanner Richter mussten sich damit befassen, ab wann die Kosovarin tatsächlich von ihrem Ehegatten getrennt lebte. Sie war 2010 in die Schweiz gekommen, im Rahmen des Familiennachzuges. Ihr Ehemann war im Aargau niederlassungsbewilligt. In den folgenden Jahren sind zwei Kinder geboren, ein Sohn im Jahr 2011 und eine Tochter 2020.
Der Ehemann war hoch verschuldet und mehrfach straffällig geworden, weshalb das Amt für Migration des Kantons Aargau seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 widerrief. Er wehrte sich dagegen, bis im Jahr 2021, als das Bundesgericht den Entscheid bestätigte. Im Juni 2021 musste er die Schweiz verlassen. Im gleichen Monat wurde die Kosovarin vom Migrationsamt informiert, dass nun auch ihre Niederlassungsbewilligung nicht mehr verlängert werde. Sie müsse also die Schweiz ebenfalls verlassen – samt den zwei Kindern.
Sie wehrte sich dagegen mit der Begründung, dass sie sich bereits vor der Wegweisung ihres Ehemannes von diesem getrennt habe. Entsprechend hätte sie einen Anspruch auf eine nacheheliche Härtefallbewilligung. Das Ausländer- und Integrationsgesetz erlaubt das Verlängern des Aufenthaltes in der Schweiz eines Ehepartners auch nach der Trennung von jener Person, auf welcher der Familiennachzug beruhte. Vorausgesetzt, einige Integrationskriterien sind erfüllt.
Widersprüchliche Trennungsdaten
Auf eine vertiefte Prüfung dieser Integrationskriterien liessen sich die Gerichte jedoch gar nicht erst ein. Das Migrationsamt wurde am 15. Juni 2021 von der Trennung der beiden Ehepartnern informiert und erachtete dieses Datum als das gesetzlich relevante. Zu diesem Zeitpunkt war der Landesverweis des Mannes bereits rechtskräftig. Wenige Tage später reiste er aus.
Das Datum sei willkürlich so gesetzt worden, meint die Kosovarin. Sie hätte sich bereits am 30. November 2020 von ihrem Ehemann getrennt, als sie aus der Wohnung des Schwagers, wo die vierköpfige Familie offenbar lebte, in eine eigene Wohnung gezogen sei. Der Ehemann sei ohnehin praktisch nie daheim gewesen und habe nie genügend Geld für die Familie nach Hause gebracht. Sie habe also ab diesem Datum faktisch und wirtschaftlich getrennt von ihm gelebt.
Diese Behauptungen stehen allerdings im Widerspruch zu Aussagen, die sie beim Migrationsamt und bei der Vorinstanz gemacht hatte, stellt das Bundesgericht fest. In ihrem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gab sie an, per 21. Juni 2021 von ihrem Ehemann getrennt zu leben – seit seiner Ausreise. Den Behörden liegen ausserdem ein aktenkundiger Mietvertrag für einen Vier-Personen-Haushalt und eine gemeinsame Steuerveranlagung für das Jahr 2020 vor. Somit sei es keineswegs willkürlich anzunehmen, dass sie und ihr Ehemann nicht getrennt waren, als er ausgewiesen wurde. Da ihre Aufenthaltsbewilligung auf seiner beruhte, sei ihre Ausweisung gesetzeskonform.