![s3hub-zofingertagblatt-productionuploads202502c67f9ea4-2b3e-886f-95d7-d59482962cf5-1729668_cx_0_cy_270_cw_958_ch_723.jpeg](https://www.zofingertagblatt.ch/uploads/2025/02/c67f9ea4-2b3e-886f-95d7-d59482962cf5-1729668_cx_0_cy_270_cw_958_ch_723.jpeg)
Betrunkener Raser darf in der Schweiz bleiben
Das Bezirksgericht Lenzburg hatte den 34-jährigen aus Sri Lanka zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn für fünf Jahre des Landes verwiesen. In der Berufung verlangte sein Anwalt, die Strafe auf acht Monate bedingt zu reduzieren und auf einen Landesverweis für den geschiedenen Vater zweier Kinder zu verzichten.
Der Mann war an einem Sonntagnachmittag im August 2020 von Wildegg her kommend mit seinem BMW durch Niederlenz gerast. Dort wurde innerorts eine Geschwindigkeit von 117 km/h gemessen. Zudem kollidierte er bei der Einmündung der Sägestrasse mit einem Kleinwagen, in dem zwei Erwachsene und zwei Kinder sassen. Niemand wurde schwer verletzt, ein sechsjähriges Mädchen musste ins Spital.
Lallende Aussprache, aber schuldfähig
Ein Bluttest ergab eine Alkoholkonzentration von 2,24 Promille, weshalb der Beschuldigte sogar eine verminderte Schuldfähigkeit geltend machte. Das Obergericht lehnt dies in seinem Urteil ab: der Beschuldigte habe die drei Kilometer lange Strecke von Wildegg bis zum Unfallort «ohne weitere Zwischenfälle» zurückgelegt. Auch die Fragen der Polizisten zum Tathergang habe er beantwortet, wenn auch mit etwas «lallender Aussprache».
Am Strafmass von zwei Jahren hält das Obergericht fest, auf einen Landesverweis verzichtet es. Es kam zum Schluss, dass der Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C, der im Alter von elf Jahren in die Schweiz kam, grundsätzlich gut integriert sei. Weil er bei einem Landesverweis von seinen kleinen Kindern getrennt würde, sei von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
Trotz weiterer Delikte wie Beschimpfung, Drohung und Nötigung wird seine Strafe zudem teilbedingt ausgefällt. Das heisst, er muss nur ein Jahr unbedingt absitzen, das zweite Jahr wird bedingt ausgesprochen – mit einer Probezeit von drei Jahren. Ausserdem wird noch eine frühere, bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen. Das heisst, der 34-Jährige muss 12’600 Franken (180 Tagessätze à 70 Franken) bezahlen, weil er mit der Raserfahrt erneut straffällig geworden ist.